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20. Dezember 2021

Digital in die Konfrontation

Unwägbarkeiten im Umgang zwischen Richtern und Anwälten beim Einsatz der E-Akte im Justizbetrieb

Einleitung

Der Satz „Die E-Akte revolutioniert die Arbeit der Justiz“ ist die Kurzformel, hinter der sich die hohen Erwartungen an die digitale Transformation des Justizbetriebs drängen. Der Nutzen der E-Akte soll sich über Zeitersparnis durch Suchfunktionen, parallele Bearbeitungszugriffe zwischen richterlichen Sachbearbeitern und Service-Einheiten, das Entfallen gerichtsflurtypischer Transportvorgänge und weitere, auch noch zu entdeckende und zu entwickelnde Funktionalitäten verwirklichen, die einmal bis hin zu Komponenten künstlicher Intelligenz (KI) reichen könnten. Nach ersten wissenschaftlichen Studien (hier) bewerten die Anwender an den „Pilotgerichten“ den Nutzen der E-Akte bereits als hoch, wobei diese positive Bewertung – erstaunlicherweise – durch Servicekräften in stärkerer Ausprägung erfolgt als durch Richter. Letztere wiederum werden damit zitiert, dass die E-Akte zu neuen Abläufen in der Zusammenarbeit führe, was damit einhergehe, dass Richter jetzt Aufgaben übernehmen, die bislang Servicekräfte erledigt hätten. Das mit der Einführung der E-Akte sich demnach zu Lasten der Richterschaft ausprägende „Do it yourself“-Prinzip befördert auch kritische Äußerungen, welche die Einführung der E-Akte mit Arbeitseinschränkungen durch technische Probleme, Updates, „fehlendes haptisches Erlebnis“ und insbesondere eine vorzeitige Ermüdung verbinden. Unzweifelhaft stellt das gesetzliche Erfordernis, die E-Akte bis zum 01.01.2026 flächendeckend einzuführen, für die Justizorganisation und die in ihr Tätigen eine erhebliche Belastungsprobe dar.

Beschluss des Landgerichts Zweibrücken

Wie nunmehr der Beschluss des Landgerichts (LG) Zweibrücken vom 18.11.2021 – HK O 35/20 – zeigt, kann die Verfahrensführung unter Verwendung der E-Akte im Zivilprozess zwischen Richtern und Anwälten in der Pilotphase dazu führen, dass die gewohnte Kooperation zu einer Konfrontation eskaliert, die dann letztlich durch eine Richterablehnung zur Entladung führt. Gericht und Registerzeichen nehmen seit dem 01.06.2018 auf der Grundlage der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 (GVBl. 2018, 125) an der Einführungsphase teil. In dem diesem rheinland-pfälzischen Gericht zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte ein Vorsitzender Richter in einem frühen Verfahrensstadium, nämlich rund 11 Monate vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor einer Kammer für Handelssachen, in einer mehrere Punkte umfassenden richterlichen Verfügung unter anderem einen Hinweis auf seine persönliche Bekanntschaft mit dem Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft erteilt. Dieser Hinweis war dann in der über beA elektronisch übersandten Ausfertigung für die Parteien aus ungeklärten Gründen nicht mehr enthalten. Als die persönliche Beziehung zwischen Vorsitzendem Richter und Geschäftsführer des beklagten Unternehmens dann zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom Richter ausdrücklich angesprochen wurde – aus Sicht und Aktenlage der Klägerseite erstmalig und völlig überraschend – sah diese sich von Inhalt und spätem Zeitpunkt der richterlichen Offenlegung geradezu überrumpelt, weshalb die Klägerin und ihre anwaltlichen Vertreter dann nur noch den Weg zu einem spontanen Ablehnungsantrag nach § 42 Abs. 2 ZPO sahen.

„Offensichtlich“ nicht ordnungsgemäß funktionierende technische Mittel

Die mündliche Verhandlung unter vorbereitender Verfahrensführung mittels E-Akte endete somit für alle beteiligten Parteien wie Berufsträger in einem verstörenden Eklat: Für den Vorsitzenden war der Umstand, dass sein früher Hinweis in der Ausfertigung für die Parteien nicht mehr enthalten war, in seiner Funktion als Richter – der eine solche Ausfertigung angabegemäß wohl nie zu Gesicht bekommt – in keiner Weise erkennbar. Die den Ablehnungsantrag bestätigende Kammer des LG Zweibrücken betont hierzu in ihrer Entscheidung zugunsten des dann im Ergebnis doch abgelehnten Richters, dass der Richter in seiner Tätigkeit auf die ihm zur Verfügung gestellten technischen Mittel angewiesen ist. Dass diese technischen Mittel, bei denen es sich letztlich um die Hardware- und Software-Komponenten der rheinland-pfälzischen E-Akte gehandelt hat, in dem betroffenen Fall nach ausdrücklicher Feststellung des Landgerichts „offensichtlich“ nicht ordnungsgemäß funktioniert haben, wird in den Gründen der Bestätigung der Richterablehnung ausdrücklich festgestellt. Ungeklärt bleibt dabei, inwieweit hier die technischen Mittel der E-Akte infolge eines möglichen Bedienerfehlers eines Beteiligten auf Justizseite letztlich nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. In den weiteren Gründen des Beschlusses betont das Landgericht, dass die vom Gericht selbst zugestandenen technische Mängel seines IT-Systems als solche nicht den bösen Schein der Voreingenommenheit gegen die Person des Richters zu begründen vermögen.

Für die Bestätigung der Richterablehnung kam es dem Landgericht hier am Ende nur auf die Feststellung einer besonderen privaten Nähe an, die sich unter anderem durch gemeinsam verbrachte Urlaube des Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer der Beklagten zeigte, was über eine flüchtige Bekanntschaft oder gesellschaftliche Beziehungen etwa im Rahmen einer gemeinsamen Club- oder Vereinsmitgliedschaft mit größerer Mitgliederzahl deutlich hinausgeht.

Rechtsstaatlichkeit der Aktenführung

Bei der Klägerin und insbesondere deren anwaltlichen Interessenvertretern hinterließ diese Begegnung mit der rheinland-pfälzischen Justiz Nachdenklichkeit und letztlich auch Verunsicherung, da eine von der Klägerseite in Zusammenhang mit der Richterablehnung zur Begründung angeführte Rechtsstaatlichkeit der Aktenführung in den Ausführungen des LG Zweibrücken am Ende einer Klärung „an anderer Stelle“ überantwortet wurde, ohne dass hier weitere Aussicht bestehen dürfte, jemals Details zu den hier ursächlichen technischen Defiziten der E-Akte und – wichtiger noch – deren zuverlässiger Behebung zu erfahren.

Fazit

Was die im Kontext des Falls zutage getretenen und gerichtlich bestätigten technischen Unzulänglichkeiten im System der E-Akte der rheinland-pfälzischen Justiz anbelangt, bleibt zu wünschen, dass es sich hier um einen singulären Ausnahmefall gehandelt haben möge, der – hoffentlich – keine Chance auf Wiederholung hat. Das inhaltliche Auseinanderdriften der Inhalte von Gerichts- und Parteivertreter-Akten wird immer ein Hindernis dafür sein, Verfahren zwischen den Beteiligten kooperativ, zuverlässig und im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unter Vermeidung unnötiger Konfrontation zu führen.

 

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