Blog Immobilien- & Baurecht
21. September 2023

Gesetzesänderung für Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren

Am 23. August 2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung von § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) veröffentlicht. Die geänderte VgV mit der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen grundsätzlich alle ausgeschriebenen Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren addiert werden.

Diese Gesetzesänderung hat weitreichende praktische Auswirkungen. Der Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen (215.000 Euro) wird auch bei kleineren Vorhaben im niedrigen siebenstelligen Bereich in der Regel überschritten werden. Dies wiederum wird zu einem signifikanten Anstieg der durchzuführenden VgV-Verfahren führen.

Öffentliche Auftraggeber stoßen dadurch nicht selten an personelle und organisatorische Grenzen. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 23.08.2023 herausgegebene Handreichung (Klarstellende Erläuterungen zur Auftragswertberechnung vor der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen nach der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV, § 2 Absatz 2 Satz 2 SektVO und § 3 Absatz 7 Satz 3 VSVgV) hilft in der praktischen Anwendung nicht weiter.

Eine sinnvolle Lösungsmöglichkeit zur Reduzierung von Kosten und personellen Ressourcen kann der Abschluss von Rahmenverträgen für Planungsleistungen sein. Solche Rahmenverträge sind ein bewährtes Mittel zur schnellen und wirtschaftlichen Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen.

 

Gerne tauschen wir uns mit Ihnen zu diesem Thema weiter aus.