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HEUSSEN erwirkt für Cyando Grundsatzurteil des EuGH – Keine Haftung von Plattformbetreibern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Position von Plattformen wie Cyando (Sharehosting-Plattform) und YouTube (Video-Sharing-Plattform) gestärkt. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung von Unionsrecht vorgelegt. Die Antworten des EuGH führen dazu, dass solche Plattformen regelmäßig nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften müssen, soweit sie keine Kenntnis davon haben (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 "Youtube" und C-683/18 "Cyando").
Die Wirtschaftskanzlei HEUSSEN hat unter Leitung des Münchener Partners Dr. Hermann Waldhauser, der das Schweizer Digitalunternehmen Cyando bereits seit deren Übernahme der Sharehosting-Plattform „uploaded.net“ im Jahre 2012 berät, in den Tatsacheninstanzen und vor dem EuGH vertreten. Weiteres Teammitglied war Dr. Markus Junker (Partner), Fachbereich IT-, IP- und Medienrecht. Die Vertretung vor dem BGH hatte Dr. Thomas Winter von Rohnke Winter, Karlsruhe, übernommen.
In der Rechtssache Cyando wehrte sich die Verlagsgruppe Elsevier dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform von Cyando mehrere Werke eingestellt wurden, an denen ausschließlich der Verlag die Rechte hält. Der Verlag hatte hierzu keine Erlaubnis gegeben. Der EuGH entschied, dass eine "öffentliche Wiedergabe" von geschützten Inhalten auf Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattformen grundsätzlich nur durch den einstellenden Nutzer und nicht den Betreiber erfolge. Eine andere Beurteilung wäre nur dann zulässig, wenn dem Betreiber eine über die bloße Bereitstellung und das Betreiben der Plattform hinausgehende Rolle sowie die Vorsätzlichkeit seines Handelns vorgeworfen werden können. Dies könne allerdings nur in Ausnahmefällen zu bejaht werden, beispielsweise wenn ein Betreiber nicht geeignete technische Maßnahmen ergreift, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen.