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Nächste Runde für die Plattformhaftung im Urheberrecht – BGH verweist wichtige Einzelfragen in die Tatsacheninstanzen
Nachdem die Bestimmung der Haftung eines Online-Plattformbetreibers für Inhalte seiner Nutzer in den vergangenen Jahren einer stetigen Harmonisierung durch den EuGH unterlag, setzte der BGH mit Urteil vom heutigen Tag die Übertragung dieses harmonisierten Rechtsrahmens für Betreiber von Videostreaming- und Sharehosting-Diensten in die deutsche Rechtsprechung fort.
Im nächsten Schritt werden wir gemeinsam mit unserer Mandantin Cyando AG, der Betreiberin des Sharehosting-Dienstes „uploaded.to“, in den Berufungsinstanzen die Klärung wichtiger Fragen vorantreiben:
- Welche Maßnahmen haben Betreiber einer Online-Plattform zur Identifikation und zum Umgang mit rechtswidrigem User-generated content wahrzunehmen?
- Welche Auswirkung hat die Ausgestaltung der Plattform auf die Bestimmung der Haftung?
- Wie haben Plattformbetreiber mit der Meldung rechtswidriger Inhalte umzugehen?
Im Lichte der seit dem 01.08.2021 teilweise geltenden, neuen Gesetzeslage durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (kurz UrhDaG) und einer hieraus resultierenden, breiten Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für dieses Thema können die Instanzgerichte durch eine ausdifferenzierte Anwendung der Vorgaben des BGH dazu beitragen, einen rechtssicheren Haftungsrahmen für Online-Plattformen zu schaffen.
Die Pressemitteilung des BGH zu dem Urteil findet sich unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022080.html?nn=10690868. Mit einer Veröffentlichung der Urteilsgründe ist im Laufe der kommenden Wochen zu rechnen.
Ihre Ansprechpartner hierzu sind Dr. Hermann Waldhauser und Lennart Rümmler.