Arbeitsrecht
RECHTSPRECHUNG – EUGH STÄRKT RECHTE DER PENSIONSKASSENRENTNER
Eine aktuelle Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 (C-168/18) zwingt den deutschen Gesetzgeber zum Handeln. Das Urteil des EuGH ist vor folgendem Hintergrund zu sehen:
Arbeitgeber wählen bei der Gewährung von Pensionszusagen häufig den Durchführungsweg über rechtlich selbständige Pensionskassen. Diese Pensionskassen leiden seit vielen Jahren unter der andauernden Niedrigzinsphase. Anerkannt ist, dass Pensionskassen wegen der darauf zurückzuführenden, stark verringerten Erträge ihre Leistungen gegenüber den Rentnern reduzieren dürfen. In der Regel schadet dies den Rentnern nicht, weil aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) der Arbeitgeber auf Zahlung des Differenzbetrags haftet. Wird der Arbeitgeber jedoch insolvent, springt nach bisheriger Rechtslage bei Pensionszusagen im Durchführungsweg über Pensionskassen der Pensions-Sicherungs-Verein („PSV“) nicht ein und der Rentner geht hinsichtlich des Differenzbetrages leer aus.
Dieser fehlende Insolvenzschutz ist nach Ansicht des EuGH nicht richtig. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, durch entsprechende Regelungen diese Kürzungen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers jedenfalls dann abzufedern, wenn ein Rentner andernfalls an die Schwelle der Armutsgrenze rückt.
Ausblick
Der deutsche Gesetzgeber, der das Urteil des EuGH vom 13.12.2019 offenbar bereits antizipiert hatte, arbeitet bereits an einer Gesetzesänderung. Vermutlich werden künftig auch Pensionszusagen über Pensionskassen zu 100 % gegen Insolvenz gesichert werden. Als Konsequenz daraus müssen die Arbeitgeber mit einer Erhöhung der Beiträge an den PSV rechnen.