Arbeitsrecht
RECHTSPRECHUNG – Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem nun veröffentlichen Fall mit der Dauer des besonderen Kündigungsschutzes eines Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen. (Urt. v. 05.12.2019 - Az.: 2 AZR 223/19). Demnach endet der Sonderkündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn die Beschäftigtenzahl im Unternehmen entsprechend unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG a.F. absinkt. Die Rechtsprechung ist insbesondere deshalb interessant, da der Schwellenwert für die zwingende Benennung eines Datenschutzbeauftragen mit der neuen Rechtslage nach § 38 BDSG auf 20 Mitarbeiter erhöht wurde. Das Urteil ist zu altem Datenschutzrecht ergangen, es spricht jedoch nichts dagegen, die Grundsätze auf die neue Rechtslage zu übertragen.
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