Immobilien- & Baurecht
Änderungen bei der Förderung über KfW und BAFA ab 2020
Der Fokus der KfW-Förderung liegt seit dem 01.01.2020 bzw. dem 24.01.2020 hauptsächlich auf die energetische Sanierung der Gebäudehülle sowie den Bau energieeffizienter Gebäude gerichtet sein. Die Förderhöhe wird ausschließlich prozentual auf Basis der Investitionskosten berechnet, wobei die Förderung gedeckelt ist. Es gibt keine festgelegten pauschalen Fördersätze mehr.
Wichtig: Anträge sind vor Beginn der Bauarbeiten online bei der KfW einzureichen.
1. Änderungen im Detail
Gewerke (Fenster, Dach & Fassaden):
- Erhöhung der Förderung der KfW seit dem 24.01.2020 um 10 % auf 20 % der förderfähigen Investitionskosten (50.000 €), also maximal 10.000 € je Wohneinheit (Kredit 152 und Zuschuss 430).
Effizienzhäuser:
- Für den Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses erhöht sich der Tilgungszuschuss um 10 % auf maximal 25 % je Wohneinheit, wobei der maximale Kreditbetrag um 20.000 € auf maximal 120.000 € je Wohneinheit steigt. Somit ist ein Tilgungszuschuss bis zu 30.000 € je Wohneinheit möglich (Kredit 153).
- Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder den Kauf von saniertem Wohnraum erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 % auf maximal 40% je Wohneinheit. Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 € auf maximal 120.000 € je Wohneinheit. Somit ist ein Tilgungszuschuss bis zu 48.000 € je Wohneinheit möglich (Kredit 151 und Zuschuss 430).
Heiztechnik (seit 01.01.2020 nur noch von BAFA gefördert):
- Reine Brennwertheizung: Keine Förderung mehr. Einstellung des Heizungs- und Lüftungspakets (ehemals 15% KfW Zuschuss).
- Öl-Brennwertgeräte: Keine Förderung mehr. Ab 2026 nur noch in bestimmten Ausnahmefällen gestattet (z.B. bei fehlendem Gasanschluss).
- Gas Brennwertgeräte „renewable ready“: Förderung durch BAFA mit20%der förderfähigen Kosten, wenn „renewable ready“, also bereit für erneuerbare Energien.
- Heizen mit erneuerbaren Energien: Förderung durch BAFA. Höhe des Zuschusses zwischen 20 % (Gas-Brennwertheizung „renewable ready“) und 45 % (Austauschprämie bei Umrüstung alter Ölheizung auf Öko-Heizung (Nutzung von 100 % regenerativer Energie) der förderfähigen Kosten.
- Hybridheizungen: Förderung durch BAFA mit 30%, wenn die erneuerbare Wärme mindestens 25% der Heizlast des Gebäudes abdeckt. Basiert das Heizsystem auf ausschließlich erneuerbaren Energien, dann Förderung mit 35 % der förderfähigen Kosten.
- „Austauschprämie“: Förderung durch BAFA mit 40 % der förderfähigen Kosten bei Umrüstung alter Ölheizung auf hybrides Heizungssystem.
2. Erleichtertes Antragsverfahren ab 01.01.2021
- Zusammenführung der Förderprogramme von KfW und BAFA zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) geplant. Hierdurch wird sich eine Vereinfachung der Beantragung für einen BEG-Zuschuss erhofft. Die genaue Antragsstellung wird sich wohl im Laufe des Jahres 2020 abzeichnen.
3. Übertragbarkeit des KFW-Darlehens
Grundsätzlich ist die Übertragung des KFW-Darlehens auf einen potenziellen Käufer der finanzierten Immobilie jederzeit möglich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Bauvorhaben bereits abgeschlossen ist und die zweckgemäße und fristgerechte Verwendung der Mittel aus dem KFW Förderprogramm einwandfrei bei der zuständigen Hausbank nachgewiesen wurde.
Sollte jedoch keine Übertragung des KFW-Kredits im Rahmen des Verkaufs stattfinden, sind die von der KFW zur Verfügung gestellten Mittel umgehend nach dem Verkauf der Immobilie zu begleichen, da kein Grund für eine Förderung mehr besteht.