IT/Datenschutz
OLG Stuttgart: DSGVO-Verstöße sind abmahnbar
Das OLG Stuttgart setze sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (OLG Stuttgart v. 27.02.2020 – 2 U 257/19) mit einer derzeit höchst umstrittenen Rechtsfrage auseinander. Bezüglich der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen hielt das Gericht fest, dass die DSGVO kein abgeschlossenes Rechtsdurchsetzungssystem enthalte und dass deswegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anwendbar sei, sofern eine Marktverhaltensregel vorliegt.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall klagte der IDO-Verband gegen einen gewerblichen Händler, der Reifen auf eBay veräußerte. Zwar machte der Händler Angaben etwa über seine Kontaktmöglichkeiten, allerdings enthielt seine Seite keine Datenschutzerklärung.
Die hierauf gerichtete Abmahnung des Klägers blieb erfolglos und die Klage wurde vom LG Stuttgart (v. 20.05.2019 - Az.: 35 0 68/18 KfH) abgewiesen.
Das OLG Stuttgart sah hierin allerdings einen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO, der durch den IDO-Verband geltend gemacht werden konnte.
Entscheidung des OLG Stuttgart
1. Das UWG ist auf Datenschutzverstöße anwendbar
Dadurch, dass die DSGVO die Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung nicht abschließend regele, sei – so das OLG – das UWG anwendbar, sofern eine Marktverhaltensregel vorliege.
Das OLG Stuttgart legte dar, dass grundsätzlich jede nationale Maßnahme, die eine effektive Durchsetzung der DSGVO ermögliche, zulässig sein sollte, sofern sich nichts anderes eindeutig aus der Verordnung ergebe, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem liege der Zweck der DSGVO nicht darin, eine Einschränkung bereits bestehender Rechtsbehelfe zu erreichen, sondern lediglich darin, einen Mindeststandard für den Rechtsschutz Betroffener zu gewährleisten. Ferner regele Art. 80 DSGVO die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung nicht abschließend. Zu diesem Zwecke zeigte das OLG anhand vorbereitender Gesetzgebungsdokumente auf, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Einräumung weiterer Klagebefugnisse nicht einschränken solle.
Somit sei das UWG nach Ansicht des OLG Stuttgart auch bei DSGVO-Verstößen anwendbar.
2. Art. 13 DSGVO ist eine Marktverhaltensregel
Insoweit müsste man untersuchen, ob ein Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift vorliegt, die eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG darstellt.
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vorliegend bestehe die relevante geschäftliche Handlung bereits bei der Schaltung des Inserats auf eBay, wodurch Nutzer den Händler kontaktieren und auch bei diesem bestellen können. Da keine Datenschutzerklärung vorlag, sei ein Verstoß gegen die in Art. 13 DSGVO vorgesehenen Informationspflichten zu bejahen.
Mithin stelle sich die Frage, ob Art. 13 DSGVO eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG darstellt. Demnach handelt unlauter, „wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“ Somit müsste geklärt werden, ob Art. 13 DSGVO zumindest auch dem Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer diene und somit einen Marktbezug aufweise. Dadurch, dass diese Informationspflichten einen Einfluss auf die Entscheidungen und das Verhalten der Marktteilnehmer haben könnten, sei ein wettbewerblicher Bezug zu bejahen. So könne etwa die Information über die Speicherdauer der erhobenen Daten bei der Anbahnung des Vertrags von Relevanz sein. Vorliegend sei der Verstoß auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen, da ihnen Informationen vorenthalten werden, die sie benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Folglich liege, so das OLG Stuttgart, ein Verstoß gegen Art 13 DSGVO vor, der eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG darstelle. Der IDO-Verband sei somit befugt gewesen, diesen Verstoß geltend zu machen.
Fazit
Das ist mittlerweile das dritte Urteil von einem OLG, das die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen bejaht (s. bereits OLG Hamburg v. 25.10.2018 – 3 U 66/17 und OLG Naumburg v. 07.11.2019 – 9 U 6/19), dennoch bleiben die hierin aufgeworfenen Fragen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur höchst umstritten. Deswegen wurde die Revision zugunsten des Beklagten unbeschränkt zugelassen.
Diese Problematik wurde auch vonseiten der Legislative erkannt: Bereits Ende 2018 gab es einen Antrag des Freistaates Bayern im Bundesrat, der unter anderem „das Datenschutzrecht ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG [herausnehmen]“ wollte. Derzeit wird das allerdings noch in den Ausschüssen beraten.
Praxishinweise
Bis sich entweder gesetzlich oder höchstrichterlich etwas anderes ergibt, ist aus Praxissicht im Zweifel von einer Eigenschaft des Art. 13 DSGVO als Marktverhaltensregel im Sinne des UWG auszugehen und ein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten zu legen.