Arbeitsrecht
GESETZGEBUNG – ERLEICHTERUNG BEIM KURZARBEITERGELD
Rückwirkend zum 01.03.2020 wurden die Regeln zum Kurzarbeitergeld angepasst. Die Anpassung erfolgt befristet bis 31.12.2020. Nach dem am 13.03.2020 beschlossenen Gesetz genügt es nunmehr, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Vor der Änderung musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist nunmehr auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Zuständig für die Kurzarbeit ist die Agentur für Arbeit.
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