Arbeitsrecht
Arbeitsschutz während der Corona-Pandemie: SARS-CoV-2 – Arbeitsschutzstandards des BMAS
Gemeinsam mit der gesetzlichen Unfallversicherung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 auf die Corona-Pandemie bezogene Arbeitsschutzstandards veröffentlicht. Sie sind auf der Homepage des BMAS (www.bmas.de) abrufbar. Der Bundesarbeitsminister erläutert dort in einer Presseerklärung und in einem Interview in 10 Punkten die im Standard gesetzten Schwerpunkte.
Dem Charakter nach handelt es sich um Empfehlungen. Gleichwohl sind diese Empfehlungen ein Maßstab, an dem sich beurteilen lässt, ob ein gewissenhafter Arbeitgeber die gebotene Sorgfalt und die ihm obliegenden Organisationspflichten im Betrieb (BAG, 18.03.2014) angemessen berücksichtigt.
Zum einen hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG die öffentlich-rechtliche Pflicht, erforderliche Maßnahmen, deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, unabhängig davon zu erfüllen, ob der Arbeitnehmer solchen Schutz geltend macht. Im Gesetz fehlt es an einer Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen, so dass neben der allgemeinen Orientierung an den Leitlinien der ISO 45001-Norm entsprechende Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung und eben auch aus aktuellem Anlass veröffentlich Empfehlungen zu beachten sind, auch wenn sie noch nicht offiziell in ein entsprechendes Regelwerk gegossen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich für den Arbeitgeber schon deshalb, weil er ohnehin zur regelmäßigen Überprüfung, Anpassung und Verbesserung des Arbeitsschutzes verpflichtet ist.
Zum anderen ist der Arbeitgeber gemäß § 618 Abs. 1 BGB auch privatrechtlich im Arbeitsverhältnis verpflichtet, erforderliche Arbeitsschutzstandards einzuhalten. Dies ist Ausdruck seiner Fürsorgepflicht und geht bei besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern (Angehörige von Risikogruppen), soweit sie nicht ohnehin durch Spezialvorschriften wie das Mutterschutzgesetz besonders geschützt werden, auf jeden Fall über gesetzliche Mindestschutzvorschriften hinaus.
Für Betriebe mit einem Betriebsrat ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG entsprechende Maßnahmen der Mitbestimmungspflicht unterliegen.