Arbeitsrecht
Steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie für die Mitarbeiter
Arbeitgeber können an ihre Mitarbeiter für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 steuerfrei und ohne Sozialversicherungsabgaben eine Sonderzahlung von bis zu 1.500,00 € als Beihilfe oder Unterstützung leisten. Die Prämie kann als Zahlung oder Gewährung von Sachbezügen erfolgen.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt, so das Bundesfinanzministerium. Die Bundesregierung gibt damit den Arbeitgebern einen Rahmen, sich bei ihren Mitarbeitern für ihren Einsatz in der Corona-Krise erkenntlich zu zeigen und ihnen Unterstützung und Motivation zu geben. Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Erleichterungen für eine solche Sonderzahlung mit dem Schreiben vom 09.04.2020 (BMF-Schreiben) an die Obersten Finanzbehörden verfügt. Die somit also steuerfreien Sonderzahlungen der Arbeitgeber werden dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zugerechnet und sind daher beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Die Prämie darf auch an Mitarbeiter geleistet werden, die nicht zu den viel erwähnten „systemrelevanten“ Berufen zählen. Die Finanzbehörden unterstellen grundsätzlich, dass eine in dem genannten Zeitraum erbrachte Corona-Sonderzahlung tatsächlich durch die Corona-Krise motiviert und damit deren Privilegierung gerechtfertigt ist.
Es ist zu empfehlen, dass sogleich im Lohnkonto für den Fall einer Betriebsprüfung der Zweck der einmaligen Sonderzahlung, nämlich die Anerkennung der besonderen Leistung der mit der Prämie bedachten Personen in der Corona-Krise, kurz dokumentiert wird.
Zu beachten ist unbedingt, dass die Zahlung zusätzlich zu dem vertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt bzw. sonstigen zugesagten Leistungen des Arbeitgebers erfolgen muss. So wäre die Befreiung bspw. nicht zu gewähren, wenn die Sonderzahlung nur Teil des von dem Arbeitgeber freiwillig gewährten Aufstockungsbetrages zum Kurzarbeitergeld wäre oder damit bspw. eine ohnehin geschuldete Überstundenvergütung finanziert würde.