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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Verkaufsverbot für große Geschäfte verstößt gegen Grundgesetz
BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020, Az.: 20 NE 20.793
Mit zunehmender Dauer der Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens durch die Corona-Pandemie nehmen die Entscheidungen der Gerichte in Deutschland zu verschiedenen Rechtsfragen zu. Während die Zivilgerichte naturgemäß einen längeren Vorlauf benötigen und mit Spannung z.B. erste Urteile zu mietrechtlichen Auseinandersetzungen erwartet werden, sind die Verwaltungsgerichte und auch das Bundesverfassungsgericht durch (Eil-) Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz aktuell präsenter. So liegen bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechten wie der allgemeinen Handlungsfreiheit oder zum Versammlungsrecht vor.
Bedingt durch die föderale Struktur in Deutschland gibt es in den einzelnen Bundesländern mittlerweile flächendeckend Rechtsverordnungen der Landesregierungen mit freiheitsbeschränkendem Inhalt, die inhaltlich zwar tendenziell vergleichbar sind, jedoch in ihren Ausprägungen Unterschiede aufweisen. Auch diese Verordnungen werden vermehrt gerichtlich angegriffen.
Gestern hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSG) teilweise verfassungswidrig ist. Die Verordnung, die bereits seit dem 27. März 2020 in Kraft ist, untersagt in Bayern den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften, stellte jedoch von vornherein einzelne Geschäfte von dem Verbot frei. Ab dem 20. April 2020 wurden weitere Geschäfte, wie z.B. Baumärkte von der Verordnung ausgenommen, ab dem 27. April 2020 kamen z.B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume auch in den Genuss dieser Ausnahme. Gleichzeitig wurden Einzelhandelsgeschäfte privilegiert, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschritten, der überwiegende Rest musste geschlossen bleiben. Dagegen wehrte sich ein größeres Warenhausunternehmen und beantragte, den Vollzug der Verordnung einstweilen auszusetzen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrat in seiner gestrigen Entscheidung die Ansicht, dass diese Privilegierung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei. Die Freistellung z.B. von Buchhandlungen ohne Begrenzung der Verkaufsfläche sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich seien die Maßnahmen der Bayerischen Landesregierung zwar gerechtfertigt, wie das Gericht feststellt:
„Dabei ist der Senat im Rahmen der Eilverfahren davon ausgegangen, dass die angegriffenen Bestimmungen formell wirksam waren und in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine wirksame Rechtsgrundlage finden dürften.“
Die Freistellung z.B. von Buchhandlungen ohne Begrenzung der Verkaufsfläche sei jedoch aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG verwehre dem Gesetzgeber [Anm.: hier die Bayerische Staatsregierung als Verordnungsgeber] zwar nicht jede Differenzierung. Solche Differenzierungen bedürften jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Der „Versorgungsauftrag“ von Buchhandlungen, „…insbesondere im Hinblick auf die Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Befriedigung des schulischen Bedarfs“, rechtfertige die erteilte Privilegierung nicht, „… zumal dieser Versorgungsauftrag ohne Weiteres durch den Online-Buchhandel und den kleinflächigen stationären Buchhandel erfüllt werden kann.“
Das Gericht sah jedoch angesichts der Tatsache, dass die Verordnung bereits am 3. Mai 2020 außer Kraft treten soll und es sich um Gleichheitsverstöße minder schweren Gewichts handele, ausnahmsweise von einer Außervollzugsetzung ab und stellte lediglich den Verstoß gegen Art. 3 Abs. GG fest.
Fazit:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reiht sich in vorangegangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen anderer Länder nicht unbedingt ein. So hatte das Verwaltungsgericht Hamburg dort die Schließung von Läden mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche zwar für unzulässig erklärt. Das dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vergleichbare Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte die Regelung jedoch vorläufig wieder in Kraft gesetzt. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte Ende letzter Woche einen Eilantrag eines Einzelhändlers gegen das in Bremen erlassene Verbot der Ladenöffnung abgelehnt. Der föderale „Flickenteppich“ der einzelnen Corona-Verordnungen wird wohl auch zu einem Flickenteppich an gerichtlichen Entscheidungen führen.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof konnte die Verfassungswidrigkeit der Verordnung nur deshalb feststellen, da diese normenhierarchisch unter einem formalen Landesgesetz liegt; Gesetze, auch Landesgesetze, können gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden.
Zugleich hat das Gericht in einem obiter dictum jedoch darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht der o.g. Flickenteppich auf Dauer unzulässig sei und dazu ausgeführt, dass mit zunehmender Dauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie viel dafür spräche, dass sie der Ermächtigung durch ein Bundesgesetz bedürften.
Man darf gespannt sein, wie die bayerische Staatsregierung angesichts der unveränderten Pandemie auf diese Entscheidung reagiert, sprich: vereinheitlichte Lockerungen oder deren generelle Rücknahme.