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TMG-/NetzDG-Änderungsgesetzentwurf – Neue Pflichten für Videosharingplattformen, Influencer, Anbieter audiovisueller Mediendienste und mehr
Bereits 2018 wurde auf Europaebene die Novellierung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) beschlossen. Zweck der Überarbeitung war, auf das sich wandelnde Konsumentenverhalten – weg vom tradierten Fernsehbildschirm, hin zu der zunehmenden Nutzung von häufig benutzergenerierten Online-Inhalten – zu reagieren. Die Neuerungen sind bis zum 19.09.2020 in deutsches Recht umzusetzen. Am 01.04.2020 hat die Bunderegierung nun zwei Gesetzesentwürfe beschlossen, welche primär die Umsetzung durch Modifikation im Telemediengesetz (TMG), Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und Deutsche-Welle-Gesetz (DWG) bewerkstelligen sollen. Zwar sind die Gesetze noch nicht verabschiedet, die wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden jedoch bereits vorgestellt werden.
1. TMG-Entwurf
Ziel des TMG-Entwurfs ist im Grundsatz die 1:1-Umsetzung der Vorgaben der AVMD-Richtlinie in nationales Recht.
a) Regelungen für Videosharingplattformen
Die wohl am kontroversesten diskutierte Neuerung sind die Regelungen für Betreiber von Videosharingplattformen (VSP). VSP sind im TMG-Entwurf nunmehr als „Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt“ definiert. Gemeint sind damit primär Video-On-Demand-Plattformen wie Youtube, aber auch soziale Netzwerke auf denen nutzergenerierte Videos bereitgestellt werden. Die Neuregelungen sind zwar an die Betreiber der Dienste selbst gerichtet, betreffen mittelbar aber auch die Nutzer.
Bevor jedoch auf die neuen Pflichten im Einzelnen eingegangen wird, sei zum einen vorangestellt, dass es sich zwar um eine ausdrückliche, dafür aber nur behutsame Ausweitung auf VSP-Betreiber handelt. Zum anderen sieht das TMG auch in seiner aktuellen Form Regelungen für Video-On-Demand vor, welche (mittelbar) die VSP-Anbieter verpflichten. Als größter Profiteur der benutzergenerierten Inhalte, sollen diese nun aber vermehrt in die Pflicht genommen werden.
Hierfür sieht der TMG-Entwurf etwa die Einrichtung einer Möglichkeit zur Einreichung von Nutzerbeschwerden aufgrund rechtswidriger Inhalte, etwa solche die zu Gewalt oder Hass aufstacheln, sowie von Überprüfungs- und Abhilfeverfahren vor.
Daneben wird für die Bestimmung des Sitzlandes künftig die Niederlassung maßgeblich sein. Diese bestimmt sich nicht mehr nach dem Ort der Ausübung der Geschäftstätigkeit, sondern dem erheblichen Teil des mit den programmbezogenen Tätigkeiten betrauten Personals. Diese geänderte Anknüpfung wirkt sich wiederum auf die neu eingeführte behördliche Verpflichtung zur Erstellung von Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und VSP-Anbieter aus, welche die Listen der Europäischen Kommission zur öffentlichen Zugänglichmachung weiterzuleiten haben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht den Behörden ein Auskunftsrecht zu.
b) Regelungen für Influencer
Im Kern ebenfalls an die VSP-Anbieter gerichtet, zukünftig aber vor allem für Influencer relevant, bestimmt der TMG-Entwurf weiterhin, dass VSP-Anbieter eine Funktion bereitstellen müssen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten (auch als „Werbebutton“ diskutiert). Zusätzlich sind bereits hochgeladene Videos als solche zu kennzeichnen, wenn der VSP-Betreiber davon Kenntnis erlangt. Damit dürften in Zukunft die uneinheitlichen Werbevermerke (etwa #werbung, #sponsored, #bezahlt, #kooperation, etc.) und die damit einhergehenden Streitigkeiten mit Influencern darüber entfallen, was als Kenntlichmachung ausreicht (etwa das LG Hamburg zum Vermerk „Sponsored Content“). Dies bedeutet aber auch, dass sich die Nutzung anderer Hinweise als der Funktion durch Influencer nur schwer rechtfertigen lassen wird.
Als Reaktion auf die jüngsten Urteile (etwa des KG Berlin) inwieweit unbezahlte Influencer-Postings als Werbung zu kennzeichnen sind, soll mit dem TMG-Entwurf auch die Definition des Begriffs „kommerzielle Kommunikation“ ergänzt werden. Bereits ausgenommen waren Angaben die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht wurden. Dies wird um den klarstellenden Zusatz erweitert, dass dies auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen, umfasst.
Auch für das Wettbewerbsrecht schlägt das Bundesjustizministerium (BMJV) zugunsten von Influencern eine Ergänzung in § 5a Absatz 6 UWG vor; diese soll klarstellen, dass ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung in der Regel nicht anzunehmen ist, "wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde“. Ob und inwieweit dieser Vorstoß des BMJV umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten. Aufgrund der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) hat der deutsche Gesetzgeber nur einen begrenzten Spielraum, wenn er die Vorgaben anpassen will; eine Abstimmung des BMJV mit der EU-Kommission steht noch aus.
c) Impressumsangaben für audiovisuelle Mediendiensteanbieter
Die bereits erwähnte Änderung der Anknüpfung für das Sitzland wirkt sich auch bei der Erweiterung der Impressumspflichten für audiovisuelle Mediendiensteanbieter aus. Diese haben jetzt zusätzlich ihr Sitzland und ihre zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden anzugeben. Eine Verletzung der Impressumspflicht ist grundsätzlich abmahnbar. Ob dies im Speziellen auch für die Angaben zum Sitzland gilt, bleibt – nachdem diese für Verbraucher nicht unbedingt relevant sind – dagegen abzuwarten. Dennoch ist betroffenen Anbietern audiovisueller Mediendienste dringend anzuraten die Angaben aufzunehmen.
2. NetzDG-Entwurf
Wie das NetzDG selbst, betreffen die Änderungen durch den NetzDG-Entwurf hauptsächlich die adressierten sozialen Netzwerke und nur mittelbar deren Nutzer. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der AVMD-RL, sollen daneben aber auch bereits bestehende Regelungen fortentwickeln. Zwar konstatiert die Bundesregierung, dass sich das anfangs sehr umstrittene NetzDG mittlerweile in der Praxis bewährt habe, dennoch sieht sie Optimierungsmöglichkeiten.
Markanteste Neuerung ist die Ergänzung des Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden um die Option zu Schilderung einer Gegenvorstellung für Beschwerdeführer wie auch –gegner. Mit der Gegenvorstellungsmöglichkeit soll der Gefahr eines Overblockings begegnet werden.
3. Korrespondierende Umsetzung im Medienstaatsvertrag
Die vorgestellten Gesetzesentwürfe beziehen sich lediglich auf die vom Bund umzusetzenden Vorgaben der AVMD-RL. Die Rundfunkregulierung ist dagegen traditionell von den Ländern im Rundfunkstaatsvertrag geregelt, welcher nunmehr durch den im Dezember 2019 beschlossenen Medienstaatsvertrag abgelöst werden soll. Dieser wurde jüngst von der EU-Kommission auf seine Vereinbarkeit mit Europarecht geprüft, woraufhin Deutschland auch gewisse Bedenken mitgeteilt wurden. Für den Abschluss des Vertrages soll dies jedoch kein Hindernis bedeuten. Auch der Medienstaatsvertrag enthält Umsetzungsregelungen, etwa für VSP, und nimmt beispielsweise auf die vorgesehenen Ergänzungen des TMG Bezug.