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AGB-rechtliche Zulässigkeit von Bereitstellungsprovisionen – BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.03.2020 zu der Frage der AGB-rechtlichen Zulässigkeit von Bereitstellungsprovisionen/Bereitstellungszinsen seine vorläufige Meinung geäußert und darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen deren AGB-rechtliche Zulässigkeit bestehen.
Sachverhalt
Der Kläger – ein Verbraucherschutzverband – wendet sich gegen folgende Klausel, die die beklagte Bank in Verbraucherdarlehensverträgen "gemäß §§ 491 ff. BGB als Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 BGB" mit ausdrücklicher Abnahmeverpflichtung unter der Überschrift "Sonstige Kosten" verwendet:
"Bereitstellungsprovision von 0,25% pro Monat auf den ab [einzufügendes Datum] nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen"
Der Kläger hält das Entgelt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für rechtswidrig. Er vertritt die Auffassung, bei diesem Bankentgelt handele es sich nicht um eine Preishauptabrede, weshalb es uneingeschränkt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterläge.
Entscheidung des LG Frankfurt
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage in erster Instanz mit Urteil vom 09.01.2018 (2-12 O 121/17) im Kern mit dem Argument abgewiesen, dass die angegriffene Klausel zwar eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, jedoch gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB unterliegt.
Denn eine Inhaltskontrolle findet bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsvereinbarungen) oder den für die Leistung geschuldeten Preis (sog. Preisvereinbarungen) festlegen nicht statt, da die Parteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie den Inhalt der vertraglichen Leistungspflichten und das dafür zu errichtende Entgelt selbst bestimmen können. Nach Auffassung des LG Frankfurt am Main stellt die streitgegenständliche Klausel eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung dar, da sie die Höhe des Entgelts konkret festlegt.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei in dem durch die streitgegenständliche Klausel geregelten Fall der Anwendungsbereich des allgemeinen Leitungsstörungsrecht nicht eröffnet, da durch die innerparteiliche Vereinbarung die gesetzliche Fälligkeitsregelung der § 271 BGB i.V.m. § 488 BGB - die eine sofortige Abnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer postulieren – nach dem Parteiwillen gerade nicht zur Anwendung kommen soll. Die streitgegenständliche Klausel regelt die vom gesetzlichen Regelfall abweichende Konstellation, in der sich der Darlehensnehmer eine Darlehenssumme zum aktuellen Zeitpunkt und zu den aktuell für ihn günstigen Konditionen zwar sichern möchte; dies jedoch ohne im Gegenzug "sofort" im Sinne des § 271 BGB zur Abnahme der Valuta verpflichtet zu sein. Die darlehensgebende Bank lässt sich mit der Bereitstellungsprovision somit gerade kein Entgelt dafür einräumen, dass sie die Darlehenssumme für den Darlehensnehmer grundsätzlich bereithält, sondern dafür, dass sie es – entgegen dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB i.V.m. § 271 BGB – jederzeit auf Abruf bereithält, was für die Bank, die das Kapital in diesem Zeitraum sichern muss, einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, den sie gerade nicht im eigenen Interesse – sondern aufgrund privatautonomer Vereinbarung – erbringt. Dieser Aufwand, der von den üblichen Sollzinsen nicht gedeckt ist, ist deshalb aus Sicht der Kammer auch gesondert bepreisbar (LG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2018 2-12 O 121/17).
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung wurde durch Beschluss vom 10.09.2018 zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2018 17 U 12/18).
Das Berufungsgericht bestätigte die vom Landgericht vertretene Ansicht, bei der Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB entzogen ist.
Gegenstand der Inhaltskontrolle seien nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart würden. Darunter fielen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Die angegriffenen Bestimmungen unterlägen nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB, da Bereitstellungsprovisionen die vom Darlehensnehmer dafür zu zahlende Gegenleistung seien, dass die Bank dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung stellt.
Mit den Bereitstellungsprovisionen werde dem Darlehensgeber nicht sein Verlust an Liquidität und das Bonitätsrisiko des Darlehensnehmers vergütet, sondern diejenigen Nachteile, die er daraus erleide, die Gelder verfügbar halten zu müssen und sie daher nicht längerfristig anderweitig einsetzen zu können. Die Bereitstellungsprovision ist deshalb die Gegenleistung für eine zusätzliche (Haupt-)Leistung der Bank (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2018 17 U 12/18).
Hiergegen führte der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
Mit Beschluss vom 24.03.2020 – XI ZR 516/18 – hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidung des BGH
Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht die klauselmäßige Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision zu Recht nicht beanstandet. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen dahingehend, dass die die Klausel als Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen ist.
Denn die Klausel bepreise eine von der Beklagten erbrachte Sonderleistung. Diese Sonderleistung bestehe in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten. Zu einer solchen Vorhaltung des Kapitals bis zum Abruf durch den Darlehensnehmer sei die Beklagte auf der Grundlage der von Gesetzes wegen bestehenden darlehensvertraglichen Pflichten aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB nicht verpflichtet. Ohne die angegriffene Klausel wäre die Beklagte vielmehr berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort an den Darlehensnehmer auszuzahlen (BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – XI ZR 516/18).
Weiter hat der BGH festgestellt, dass die Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle auch nicht deshalb unterliegt, weil sie das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers nach § 320 BGB einschränken oder ausschließen würde (BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – XI ZR 516/18).
Praxistipp
Die Entscheidung ist die begrüßenswerte klarstellende Bestätigung einer Rechtsprechung, die vor dem Hintergrund der jüngsten und jüngeren Entgeltklauselrechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verschiedentlichen Angriffen ausgesetzt war. Auf der Grundlage der jetzigen Entscheidung kann die Kreditwirtschaft rechtssicher kalkulieren und die bisherige Vertags- und Geschäftspraxis fortsetzen.