Corporate & Commercial
Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung in Zeiten der Corona-Pandemie Krisen stellen erhöhte Anforderungen an Steuerung und Überwachung
Vorstände und Geschäftsführer unterliegen aus der Leitungsbefugnis im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft einer Generalpflicht, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Zu den umfassenden Grundpflichten zählen rechtsformübergreifend auch Compliance-Pflichten, die Geschäftsabläufe so zu organisieren und zu überwachen, dass Rechtstreue und Integrität eingehalten, betriebswirtschaftliche Risiken aus dynamischen und schwer überschaubaren Krisenlagen erkannt und trotz Prognoseunsicherheit angemessen behandelt und für unternehmerische Entscheidungen bestmögliche Informationen aufbereitet werden. Da die Compliance-Pflicht mit dem oder den jeweiligen Verantwortungsbereich(en) der Geschäftsleiter untrennbar verknüpft ist, ist eine haftungsbefreiende Überantwortung sämtlicher dieser Pflichten auf einen oder nachgeordnete Mitarbeiter nur mit größter Sorgfalt möglich, erfordert zudem eine professionelle Organisation, nachvollziehbare Steuerungsprozesse und hinreichende Überwachung.
Die Leiter der Gesellschaften haften regelmäßig gegenüber ihren Anteilseignern nach den anspruchsvollen Maßstäben eines „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ , wenn sie bestandsgefährdende Risiken nicht erkennen, Entscheidungen ohne dokumentierte angemessene Informationen, wozu auch externer fachlicher Rat gehört, treffen und dabei insbesondere die Risikotragfähigkeit des Unternehmens überdehnen. Im Falle von Schadenseintritt infolge behaupteter Pflichtverletzungen tragen die Geschäftsleiter die Darlegungs- und Beweislast, dass sie den ihnen zustehenden unternehmerischen Handlungsspielraum verantwortungsbewusst zum Wohle der Gesellschaft umgesetzt haben.
Es wäre fahrlässig anzunehmen, dass es in einer gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und unternehmerischen Ausnahmelage einen generellen Bonus für fehlgeschlagene Risikoentscheidungen gibt, indem Anforderungen an die Sorgfalt der Geschäftsleiter herabgesetzt werden. Es gibt aus der Vergangenheit einschließlich der Finanzkrise nicht einmal materiell tragfähige und vorhersehbare Kriterien für die Angrenzung zwischen einfacher und gravierender Pflichtverletzung. Wenn etwa in der Gesellschaft keine angemessenen Systeme der Krisenfrüherkennung- und -prophylaxe bzw. ein Krisen-Compliance-Programm vorhanden sind, dürfte die unternehmerische Beurteilungsfreiheit für risikoaffine Entscheidungen eher kleiner sein. Es empfiehlt sich, ein unternehmensinternes System von checks and balances intensiver als normal zu pflegen und verstärkte Informations- und Überwachungspflichten für die Gesamtleitung zu implementieren.
Einige wenige Risikobereiche sollen angesprochen werden:
- Da rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getretene „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie verursachten Insolvenzreife (COVInsAG)“ hat für Kapitalgesellschaften und atypische Personengesellschaften neben der Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO die diese flankierenden Zahlungsverbote der §§ 64 S. 1 GmbHG, § 93 Absatz 2 S. 1 AktG, § 130 a Abs. 2 S. 1 HGB teilweise suspendiert. Das Gesetz hat aber keine inhaltliche Modifikation der Insolvenzgründe vorgenommen und die Pflicht der Geschäftsleitung zur Sicherung der Existenz der Gesellschaft und Monitoring von Insolvenzgründen besteht fort.
- Die Begründung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, von denen von vorneherein feststeht, dass die Gesellschaft sie wird nicht erfüllen können, ist auch unter dem wirtschaftlichen Druck der Corona-Epidemie eine haftungsauslösende Pflichtverletzung.
- Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung von Kurzarbeit bei ungenügender Auslastung der Fertigungskapazitäten von Betriebsstätten und dadurch verursachte erhöhte Personalkosten.
- Schadensersatz wegen zumutbarer und vorübergehender, aber unterlassener Gehaltsreduzierung des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft.
- Verletzung der Pflicht, ein geeignetes Kontrollsystem in der Buchhaltung zu errichten, das Scheinbuchungen sowohl in der Muttergesellschaft also auch in Tochtergesellschaften eines Konzerns unterbinden kann; auch bei einer Aufgabenteilung zwischen zwei Geschäftsführern besteht für beide die Pflicht zur Kontrolle der Buchhaltung sowie eine wechselseitige Kontrollpflicht.