Immobilien- & Baurecht
Immer noch unklar: Gelten die europarechtswidrigen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI zwischen Privatpersonen weiter? Mit Beschluss vom 14.05.2020 (VII ZR 174/19) fragt der BGH erst einmal beim EuGH nach.
Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) entschieden, dass die Bindung der schriftlich bei Auftragserteilung vereinbarten Honorare an Mindest- und Höchstsätze gemäß § 7 Abs. 1 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure („HOAI“) gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Im Anschluss an diese Entscheidung haben einige deutsche Gerichte § 7 Abs. 1 HOAI dennoch weiter angewendet und Klagen von Architekten/Ingenieuren auf Aufstockung bis zum Mindestsatz stattgegeben, andere haben § 7 Abs. 1 HOAI unangewendet gelassen und entsprechende Klagen abgewiesen.
Am 14.05.2020 hatte der Bundesgerichtshof („BGH“) Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (VII ZR 174/19). Zur Entscheidung lag ihm eine Aufstockungsklage eines Ingenieurs vor. Der klagende Ingenieur vereinbarte 2016 mit dem beklagten Immobilienentwickler bei Auftragserteilung schriftlich ein Pauschalhonorar. Mit der Schlussrechnung berechnete der Ingenieur sein Honorar nach dem höheren Mindestsatz und klagte die Differenz zum Pauschalhonorar ein. Das LG Essen und ihm nachfolgend das OLG Hamm haben der Aufstockungsklage des Ingenieurs stattgegeben (LG Essen, Urt. vom 28.12.2017 - 6 O 351/17; OLG Hamm, Teilverzichts- und Schlussurt. vom 23.07.2019 - 21 U 24/18). Dabei wandte das OLG Hamm § 7 Abs. 1 HOAI explizit in Kenntnis des EuGH-Urteils zur Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift an. Der Auftraggeber hat Revision zum BGH eingelegt.
Der BGH hält es spannend. Mit Beschluss vom 14.05.2020 konstatiert er, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 Abs. 1 HOAI, dass die Preisbindung nicht gilt, wegen des entgegenstehenden klaren Wortlauts und des gesetzgeberischen Zwecks, verbindliche Mindestsätze festzuschreiben, nicht möglich sei. Möglich sei aber, dass die Nichtanwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze im Rechtsstreit zwischen Privaten aus der Dienstleistungsrichtlinie selbst folge, oder aber aus der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit oder sonstigen allgemeinen Grundsätzen des Europarechts. Danach, ob einer dieser Fälle zutrifft, befragt der BGH den EuGH. Dabei tendiert der BGH zwar gegen die direkte Anwendbarkeit der Dienstleitungsrichtlinie zwischen Privaten, schließt aber den Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und eine daraus folgende Nichtanwendbarkeit der Preisbindung zwischen Privaten nicht aus. Bis der EuGH sich geäußert hat, setzt der BGH das Verfahren aus.
Fazit:
HEUSSEN vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Preisbindung aus § 7 Abs. 1 HOAI für Honorare vor und nach dem EuGH-Urteil nicht anwendbar ist. Dies wird aber letztlich erst der EuGH klären.
Sollte der EuGH die weitere Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 HOAI feststellen, ist auch die Frage bejaht, ob bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarungen bei Auftragserteilung gemäß § 7 Abs. 5 HOAI der Mindestsatz als vereinbart gilt. Es stellt sich auch die Folgefrage nach dem Regress beim Staat, der die Dienstleistungsrichtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat.
Sollte der EuGH jedoch die Nichtanwendbarkeit von § 7 Abs. 1 HOAI feststellen, was unserer Auffassung nach wahrscheinlicher ist, bleibt aber die Frage offen, ob ohne schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung nach § 7 Abs. 5 HOAI der Mindestsatz gilt. Auch hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Wir halten es für konsequent, in diesem Fall grundsätzlich das ortsübliche Honorar unabhängig vom Mindestsatz zu ermitteln. Wir halten Sie informiert.