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Erleichterungen bei der Gesellschafterfinanzierung durch die COVID-19 Gesetzgebung
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hat nicht nur die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 mit sich gebracht, sondern auch spezielle Regelungen zu Gesellschafterdarlehen, die neue Finanzierungsmodelle in der Krise ermöglichen. Die Änderungen sollen hier kurz dargestellt werden.
Gesellschafterdarlehen in der Krise einer Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG werden insolvenzrechtlich seit jeher kritisch gesehen. Nach früherem Rechtsverständnis wurde jedes Gesellschafterdarlehen, das zu einem Zeitpunkt gegeben wurde, als die Gesellschaft nicht mehr kreditwürdig am Bankenmarkt war, im Falle der Insolvenz wie Eigenkapital behandelt. Nach aktuellem Recht sind alle Tilgungszahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die im letzten Jahr vor Antragstellung erfolgen, insolvenzrechtlich anfechtbar. Auch wenn zum Beispiel ein Bankdarlehen, dass durch den Gesellschafter gesichert wurde, innerhalb dieses Zeitraums zurückgezahlt wird, wird der Insolvenzverwalter sich beim Gesellschafter schadlos halten mit der Begründung, zugunsten des Gesellschafters sei dadurch seine Sicherheit freigeworden.
Dahinter steckt jeweils der Grundgedanke, dass der Gesellschafter in der Krise seiner Gesellschaft – wenn sie nicht mehr am Kapitalmarkt finanzierungsfähig ist – entweder Insolvenz anmelden oder Eigenkapital einsetzen soll. Die Folge dieser Gesetzeslage ist, dass Gesellschafterdarlehen, die in einer Krise gegeben oder – nach aktuellem Recht – stehengelassen werden, im Falle der (späteren) Insolvenz praktisch nicht wirksam zurückgezahlt werden können.
Im Zuge der COVID-19-Krise wollte der Gesetzgeber jedoch alle Möglichkeiten von Unternehmensfinanzierungen unterstützen. Im COVInsAG wurde daher festgelegt, dass neue Darlehen, die während der Aussetzungszeit bis zum 30.9.2020 gewährt werden, bis zum 30.9.2023 zurückgezahlt werden können, ohne dass diese Rückzahlung insolvenzrechtlich angefochten werden kann. Voraussetzung ist, dass der Gesellschaft mit dem Darlehen tatsächlich frische Mittel zur Verfügung gestellt werden; dies gilt ausdrücklich auch für Gesellschafterdarlehen. Auch die Stellung von Gesellschaftersicherheiten für Bankdarlehen ist privilegiert. Wird also im Rahmen der genannten Fristen ein von einem Gesellschafter besichertes Darlehen an die Bank zurückgezahlt, kann der Gesellschafter im Falle der Insolvenz nicht wegen des Freiwerdens seiner Sicherheiten in Anspruch genommen werden. Für bestimmte KfW-Kredite sind sogar längere „Immunitätsfristen“ vorgesehen.
Nicht privilegiert ist lediglich die Sicherung eines Gesellschafterdarlehens.
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Privilegierung ist, dass die Insolvenzantragspflicht tatsächlich ausgesetzt ist. Das wird vermutet, wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand und die Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft nicht offensichtlich aussichtslos ist, wobei nach der Gesetzesbegründung an den Gegenbeweis durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen hohe Anforderungen zu stellen sind (im Zweifel ist also von der Sanierungsfähigkeit auszugehen).
Praxistipp
Diese durch die COVID-19-Pandemie bedingten Erleichterungen schaffen also neue Möglichkeiten der Gesellschafterfinanzierung, die zu „normalen“ Zeiten nicht bestehen. Noch bis zum 30.9.2020 kann ein Gesellschafter der Gesellschaft darlehensweise neue Mittel zuführen und sich diese bis zum 30.9.2023 wieder zurückzahlen lassen, ohne dass die Rückzahlung im Fall einer Insolvenz der Anfechtung unterliegt. Außerdem können gesellschafterbesicherte Bankdarlehen aufgenommen werden. Soweit diese bis zum 30.9.2023 zurückgezahlt werden, ist auch die freiwerdende Besicherung durch den Gesellschafter nicht anfechtbar.