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Corona-Krise und Betriebsschließungs-Versicherungen – ein erstes Urteil
Ausgangspunkt: Die Seuchenbetriebsschließungs-Versicherung
Viele Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen, Hotels und gelegentlich auch Restaurants verfügen über Betriebsschließungs-Versicherungen – mit fast immer gleichlautenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Abweichungen ergeben sich hauptsächlich nur durch Makler-Sonderbedingungen) – gegen die Gefahr einer Schließung durch eine Behörde zur Eindämmung einer Seuchen-Gefahr. Die üblichen Bedingungen definieren den Versicherungsfall an sich nicht, sondern nur indirekt durch die Voraussetzungen für eine Entschädigung. Üblich ist eine Regelung wie die folgende: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des IfSG (Infektionsschutzgesetz) den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheitserregern beim Menschen schließt ...“.
In den letzten Monaten haben sämtliche Landesregierungen mit Allgemeinverfügungen oder Verordnungen angeordnet, dass Restaurants nicht mehr und Hotels nur noch eingeschränkt betrieben werden dürfen, um die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend auch „Corona-Virus“) nach Möglichkeit einzudämmen. Hinsichtlich medizinischer Einrichtungen lauten die Allgemeinverfügungen und Verordnungen eher gegenteilig, dass nämlich die Krankenhäuser nicht geschlossen werden und sie ihre Kapazitäten weitgehend auf die Behandlung von Covid-19-Patienten umstellen müssen – was faktisch einer Schließung des üblichen Betriebs gleichkommt.
Grundvoraussetzung jeglichen Versicherungsschutzes ist, dass die Schließung wegen des neuartigen Corona-Virus versichert ist. Das ist meistens nicht der Fall, sondern die Versicherungsverträge enthalten eine Liste ganz bestimmter Krankheitserreger (Keime, Viren, Pilze) ohne Nennung des SARS-CoV-2-Virus. Nur wenn die Versicherungsbedingungen ganz allgemein von Krankheitserregern im Sinne des IfSG sprechen oder in Maklerbedingungen die Liste gestrichen ist, ist überhaupt an Versicherungsschutz zu denken.
Sollte danach ausnahmsweise eine Schließung wegen des Corona-Virus versichert sein, stellen sich (mindestens) drei derzeit sehr umstrittene Fragen:
- Muss sich die Schließungsverfügung der zuständigen Behörde gezielt gegen den versicherten Betrieb richten?
- Muss die Schließungsverfügung dazu dienen, die weitere Verbreitung von Krankheitserregern in dieser Einrichtung selbst zu verhindern - muss also ein Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung selbst stattgefunden haben?
- Stellt es schließlich eine Schließung dar, wenn die Einrichtung laut Behörde gerade geöffnet bleiben, aber ihr Geschäft umstellen soll?
Aktuelle Rechtsprechung
Mit einem ersten Urteil, das sich in der Versicherungsbranche rasant verbreitet hat, hat das Landgericht Mannheim am 29. April 2020 die beiden ersten Fragen mit großer Deutlichkeit bejaht. Weder muss sich die Schließungsanordnung gezielt gegen den Betrieb richten, so dass auch Verordnungen oder Allgemeinverfügungen ausreichen, noch muss die Schließung der Eindämmung einer allein in der Einrichtung ausgebrochenen Infektion dienen.
Zur dritten Frage, die Krankenhäuser betrifft, gibt es keine gerichtlichen Entscheidungen. Aber auch für Krankenhäuser, die geöffnet bleiben, jedoch ihren Betrieb umstellen müssen, ist das Urteil des Landgerichts Mannheim bedeutsam. Denn das Gericht legt die Bedingungen dahingehend aus, dass schon eine bloß faktische Betriebsschließung ausreicht. In seinem konkreten Fall lag ein faktische Schließung des Hotels darin, dass es zwar weiter Geschäftsreisende, aber keine Touristen mehr aufnehmen durfte. Dies ist der Krankenhaussituation nicht unähnlich.
Bedeutung
Für alle Versicherungsnehmer, die eine Betriebsschließungsversicherung wegen des neuartigen Corona-Virus oder wegen jeder Art von meldepflichtigen Krankheitserregern haben, ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Dies auch deshalb, weil die dem Landgericht Mannheim vorgelegenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ziemlich genau den üblichen und sehr verbreiteten Seuchenbetriebsschließungs-Versicherungsbedingungen entsprechen.
Praxistipp
Zwei Aspekte hat das Landgericht Mannheim nicht bedacht bzw. waren in seinem Verfahren nicht von Bedeutung – müssen aber bedacht werden, wenn man beispielsweise als Betreiber eines Krankenhauses oder Hotels einen Versicherungsfall aufgrund der derzeitigen Allgemeinverfügungen oder Notverordnungen anzeigt. Der erste Aspekt ist, dass mit Eintritt des Versicherungsfalls die sogenannte Haftzeit beginnt; das ist die Zeit, für die der Betriebsschließungs-Versicherer überhaupt haftet. Die Haftzeit ist in solchen Seuchenbetriebsschließungs-Versicherungen meistens knapp bemessen, etwa ein bis drei Monate. Wenn beispielsweise mit einer Notverordnung vom 17. März 2020 schon der Versicherungsfall eingetreten sein soll (so das Landgericht Mannheim) und die Haftzeit zwei Monate beträgt, dann könnte nur der tatsächliche und nachzuweisende Betriebsschließungsschaden bis Mitte Mai verlangt werden. Der andere Aspekt ist, dass in einer jeden Schadenversicherung der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls ein Sonderkündigungsrecht mit kurzer Frist hat, nach manchen Meinungen soll diese Schadenfallkündigung sogar schon dann möglich sein, wenn ein Versicherungsfall nur nach Meinung des Versicherungsnehmers vorliegt und er dafür eine Entschädigung will (ohne dass der Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen auch tatsächlich gegeben sein muss). Kommt es in einem dieser zwei Fälle (Ablauf der Haftzeit, Schadenfallkündigung) danach zu einer „echten“ direkten Betriebsschließung (behördliche Verfügung, die sich gegen die Einrichtung selbst wegen eines darin ausgebrochenen Krankheitserregers richtet), bestünde kein Versicherungsschutz mehr.
In der Praxis sind noch weitere Aspekte zu beachten. So ist zu prüfen, ob der betreffende Versicherer, obwohl nach seinen Versicherungsbedingungen SARS-CoV-2-Fälle nicht versichert sind, in einer Art Allgemeinerklärung verkündet hat, er behandele SARS-CoV-2-Fälle gleich wie ausdrücklich versicherte Fälle.
Des Weiteren sind Abfindungsangebote, die Versicherer jetzt vermehrt zur Erledigung der ganzen Streitfragen anbieten, genau zu prüfen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass dieses erste Urteil des Landgerichts Mannheim nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss sein muss und es in Kürze ggf. abweichende obergerichtliche und höchstrichterliche Urteile geben wird. Das wäre nicht überraschend, denn die üblichen Seuchenbetriebsschließungs-Versicherungsbedingungen haben ihren Ursprung im - längst außer Kraft getretenen und durch das IfSG ersetzten – Bundesseuchengesetzes. Nach diesem konnte eine Behörde ein Krankenhaus wegen eines dort ausgebrochenen Keims eher und leichter schließen als es heute nach dem IfSG der Fall ist (weil das IfSG auf Eigenverantwortung der Krankenhäuser setzt und eine behördliche Schließung so weiträumig verhindern will). Diese Änderung vom Bundesseuchengesetz zum IfSG wurde in den Versicherungsbedingungen nicht nachvollzogen, so dass sie historisch gesehen an sich den Fall regeln, dass eine Behörde gezielt eine Einrichtung schließt, weil sich in dieser ein Infektionsausbruch ereignet hat.
Fazit
Obwohl das Urteil des Landgerichts Mannheim zwei wichtige Streitfragen im Sinne der Versicherungsnehmer klärt, und damit ein gutes Argument bietet, mit dem jeweiligen Versicherer zu einer guten Regulierungslösung zu kommen, ist Zurückhaltung geboten. Jeder Fall ist anhand seiner individuellen Unterschiede genau zu prüfen und bei Abfindungsangeboten der Versicherer ist zu bedenken, dass auf das Urteil des Landgerichts Mannheim nicht unbedingt Verlass ist.