Corporate & Commercial
In Zeiten von Corona möglicherweise relevant für GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände: Anzeigepflicht, wenn Hälfte des Stamm- bzw. Grundkapitals verloren ist
Die aktuelle Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus hat auch erhebliche negative Auswirkungen auf sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens. Dementsprechend ist zu befürchten, dass in zahlreichen GmbHs und Aktiengesellschaften (AG) die von den Geschäftsführern bzw. Vorständen zu beachtende Verlustanzeigepflicht verstärkt in den Fokus rückt:
- Gemäß § 49 Absatz 3 GmbHG müssen die Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
- Gemäß § 92 Absatz 1 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr Anzeige zu erstatten, wenn sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt oder bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht.
Der Verstoß gegen diese Verlustanzeigepflicht ist in § 84 GmbHG bzw. § 401 AktG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in Fällen von Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Zudem macht der Geschäftsführer bzw. Vorstand sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
In diesem Zusammenhang ist gerade mit Blick auf die aktuelle Corona-Krise und die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Abhaltung von Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen als Präsenzveranstaltung zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber gesetzliche Erleichterungen für die Beschlussfassung in GmbHs sowie für die Abhaltung und Beschlussfassung von AG-Hauptversammlungen im Jahr 2020 (und möglicherweise auch noch im Jahr 2021) eingeführt hat. So sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, dessen hier relevante Regelungen am 28.03.2020 in Kraft getreten sind, unter anderem vor, dass
- bei GmbHs – abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG – Beschlüsse der Gesellschafter vorübergehend in Textform (also z. B. per E-Mail) oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden können, auch ohne dass sich sämtliche Gesellschafter hiermit einverstanden erklären, und
- bei AGs nach Entscheidung des Vorstands unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr 2020 (und möglicherweise auch noch im Jahr 2021) die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung („Online-Hauptversammlung“) mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten abgehalten werden und die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt werden kann.
Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir insoweit auf die ausführliche Darstellung in dem Beitrag Corona-Notfallgesetzgebung: Virtuelle Hauptversammlung und weitere Erleichterungen für Aktiengesellschaften etc..