Corporate & Commercial
Mitarbeiterbeteiligungen von GmbH-Geschäftsführern und leitenden Angestellten bedürfen sorgfältiger Gestaltung
Hält ein Geschäftsführer einer GmbH 25% am Stammkapital und übernimmt er ein wirtschaftliches Risiko, so fällt seine Beteiligung nicht unter das sog. Managermodell.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13. Mai 2020, Az.: 7 U 1844/19
Problemstellung
Nicht selten werden Manager von GmbHs, d.h. Geschäftsführer und leitende Angestellte, im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen an der GmbH beteiligt, um so deren Motivation zu steigern, sie für erfolgreiche Tätigkeit zu belohnen und sie an das Unternehmen zu binden, da sie durch die gewährte Beteiligung auch am Gewinn der Gesellschaft partizipieren. Allerdings wird in solchen Fällen in der Praxis regelmäßig vereinbart, dass die Gesellschafterstellung durch Beschluss der anderen Gesellschafter beendet werden kann, wenn das Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis endet bzw. die Geschäftsführerstellung beendet wird. Hierdurch soll verhindert werden, dass der betreffende Manager über die Dauer seiner Tätigkeit für die Gesellschaft hinaus an dieser beteiligt bleibt. Zwar ist eine freie sog. „Hinauskündigung“ rechtlich grundsätzlich problematisch, jedoch hat der Bundesgerichtshof 2005 ihre ausnahmsweise Zulässigkeit im Rahmen eines solchen „Managermodells“ unter bestimmten Voraussetzungen bejaht, wenn nämlich besondere Umstände einen sachlichen Grund für eine solche freie Ausschließungsmöglichkeit bieten. In dieser Entscheidung aus dem Jahr 2005 hat der BGH solche besonderen Umstände bei einer Gestaltung bejaht, bei der einem Geschäftsführer eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von bis zu 10 Prozent am Stammkapital gewährt wird, für die ein „Erwerbspreis“ in Höhe lediglich des Nennbetrags der gewährten Anteile bezahlt wird und er diese nach Beendigung der Geschäftsführerstellung gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückübertragen muss. In einem solchen Fall, so der BGH, falle das Ausscheiden als Gesellschafter nicht ins Gewicht, da die von Anfang an zeitlich begrenzte Beteiligung an der GmbH im Rahmen des „Managermodells“ nur einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstelle und in erster Linie der Unternehmensbindung, Motivationssteigerung und Einsatzbelohnung diene.
Das OLG München hat in einer Entscheidung vom 13. Mai 2020 das letztgenannte Kriterium aufgegriffen und entscheiden, dass eine Hinauskündigungsklausel auch im Rahmen eines Managermodells sittenwidrig sein kann; entscheidend komme es darauf an, ob die Beteiligung als Gesellschafter tatsächlich „nur“ als Annex zur Geschäftsführerstellung zu werten sei.
Sachverhalt
In dem vom OLG München entschiedenen Fall wurde ein Geschäftsführer mit 25 % an der GmbH beteiligt und leistete eine Zahlung von insgesamt 300.000 €, davon entsprechend dem Nennbetrag der Anteile 6.250 € als Kaufpreis sowie eine „Einlage in die Rücklage“ der GmbH in Höhe von 293.750 €. Der Geschäftsführer verpflichtete sich außerdem, der Gesellschaft im Fall weiteren Kapitalbedarfs Darlehen zur Verfügung zu stellen. Schließlich sah die Gesellschaftervereinbarung vor, dass Jahresüberschuss, Gewinnvorträge sowie Gewinn- und Kapitalrücklagen von einer Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen sind und werden bzw. thesauriert bleiben soweit die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließe.
Der Geschäftsführer und die 16 anderen Gesellschafter vereinbarten, dass die Gesellschaft für den Fall seines Ausscheidens als Geschäftsführer seine Geschäftsanteile gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Verkehrswerts des Anteils, mindestens aber der Höhe seines Gesamt-Investments entspricht, übernehmen kann. Etwa eineinhalb Jahre nach Abschluss der Vereinbarung beschloss die Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer abzuberufen und machte die Übernahme von dessen Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft gegen Zahlung seines Investments in Höhe von 300.000 € geltend.
Entscheidung
Das OLG entschied, dass im vorliegenden Fall kein gesellschaftsrechtlich zulässiges Managermodell vorlag und daher das Verlangen zur Abtretung der Anteile nicht wirksam war, da vorliegend nicht mehr von einem Annexcharakter der Beteiligung gesprochen werden könne.
Das Gericht begründete dies damit, dass der Geschäftsführer mit 25% beteiligt war und neben ihm weitere 16 Personen Gesellschafter der GmbH waren. Damit war seine Stimmrechtsmacht, also sein Einfluss auf die Gesellschaft, erheblich größer als in dem vom BGH 2005 entschiedenen Fall, in dem der Geschäftsführer nur knapp 10% der Anteile an der Gesellschaft hielt und es neben ihm nur einen weiteren Gesellschafter gab. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern (§ 50 Abs. 1 und Abs 2 GmbHG) Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent der Anteile an der GmbH halten, berechtigt sind, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und die Behandlung von „Gegenständen zur Beschlussfassung“ auf der Versammlung verlangen können, wodurch vorliegend dem Geschäftsführer eine wesentliche Mitgestaltungsmöglichkeit eröffnet sei.
Aufgrund des Gesamt-Investments von 300,000 € und der zusätzlich eingegangenen Verpflichtung, der Gesellschaft ggf. Darlehen zu gewähren, habe der Geschäftsführer auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko übernommen, zumal Ausschüttungen deutlich eingeschränkt waren. Dadurch unterscheide sich seine Beteiligung von einer üblichen Managerbeteiligung, bei der der Geschäftsführer in der Regel Anteile zum Nominalbetrag erwerbe.
Praxistipp
Die in der Entscheidung dargestellten Punkte sollten dringend bei der Gestaltung von Managermodellen beachtet werden. Vorliegend lagen der Abwägung des Gerichts, ob der fraglichen Beteiligung noch Annexcharakter zukomme, mehrere Aspekte zugrunde. Insbesondere die vom Gericht deutlich angesprochenen Fragen der Minderheitsrechte ab einer Beteiligungsschwelle von 10% sowie auch die Beschränkungen der Gewinnausschüttung müssen künftig bei der Gestaltung von Managermodellen berücksichtigt werden, um eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit wie im entschiedenen Fall so weit wie möglich zu vermeiden und damit die Möglichkeit, die Beteiligung auf die Dauer des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zu begrenzen, zu erhalten.