Corporate & Commercial
Kleine Ursache – große Wirkung
Zur Notwendigkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen / OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2020, Az.: 3 U 225/19
In der unternehmerischen Vertragsgestaltung machen Vertriebsverträge einen erheblichen Umfang der Tätigkeit aus. Seien es nun Rahmenverträge mit Großkunden oder Vertragshändlern, seien es Einzelverträge mit Unternehmern oder Verbrauchern, mit denen das Unternehmen in geschäftlichen Kontakt tritt.
Zu den „Dauerbrennern“ bei der damit einhergehenden anwaltlichen Beratung gehören Regelungen über Haftungsrisiken des Verkäufers/Lieferanten, d.h. Regelungen zu Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüssen. Die Bedeutung dieser Frage zur Absicherung des Mandanten lässt sich kaum überschätzen. Es muss gegenüber Mandanten immer wieder darauf hingewiesen werden, dass nach deutschem Recht der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Falle von Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich unbeschränkt haftet. Insbesondere besteht keine Korrelation zwischen Umsatz bzw. Ertrag und potentieller Haftung.
Im Rahmen vertragsrechtlicher Gestaltung ist dabei darauf zu achten, dass auch im unternehmerischen Rechtsverkehr eine Regelung mittels Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nur rudimentären Schutz bietet. Dort, wo ein erhebliches Haftungsrisiko besteht (in der Praxis des Autors vor allem im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus) ist es unerlässlich, durch individuelle Abreden mit dem Vertragspartner das Risiko für den Mandanten zu begrenzen. Darüber hinaus ist es wichtig, die Vertriebsmitarbeiter auf Mandantenseite eindringlich dahingehend zu schulen, diese Haftungsrisiken zu erkennen und trotz lockenden Umsatzes peinlich genau zu beachten!
Ein anschauliches Beispiel für das Missverhältnis zwischen Chance und Risiko demonstriert der Beschluss des OLG Köln vom 16. April 2020. Die Post hatte mit einer Kundin einen Vertrag über die garantierte Zustellung eines Briefes am Folgetag abgeschlossen, mit dem die Kundin fristgebundene Ansprüche gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber geltend machen wollte. Das von der Post vereinnahmte Entgelt für diese Leistung betrug Euro 23,80. Die Post stellte das Schreiben dennoch verspätet zu. Der Kundin entstand ein erheblicher Schaden durch Verlust ihrer Ansprüche gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber, den sie klageweise geltend machte. Das erstinstanzliche Landgericht Bonn wie auch das in der Berufung der Post tätige OLG Köln gaben der Kundin recht und sprachen ihr Euro 18.000 als Schadenersatz zu.
Praktischer Hinweis
Der zitierte Fall zeigt noch ein weiteres Dilemma auf. Im täglichen Massengeschäft ist es praktisch kaum möglich, über allgemeine Geschäftsbedingungen hinausgehende Vertragsinhalte, sprich: individuelle Abreden, zu schaffen. Umso mehr ist es auch hier eine unternehmerische Aufgabe, Risiken vor deren Realisierung zu erkennen und gegebenenfalls zu eliminieren. Im entschiedenen Fall hatte die Postkundin den Brief erst einen Tag vor Fristablauf aufgegeben. In solchen Fällen stellt sich für den unternehmerischen Anbieter immer die Frage, ob gefahrträchtige Lieferungen und Leistungen, insbesondere in Form von Massengeschäften, überhaupt und wenn, mit welchen Modifikationen, angeboten werden sollen.