Arbeitsrecht
Corona – Reisen und Reiserückkehr aus Risikogebieten
Die Liste der Risikogebiete wird derzeit immer länger, aber was ist arbeitsrechtlich zu beachten, wenn Arbeitnehmer in Risikogebiete reisen oder aus diesen Gebieten zurückkehren?
Für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt seit dem 8. August eine Corona-Testpflicht: Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss sich einem Test unterziehen. Ferner sehen einschlägige Landesverordnungen (z.B. die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung, EQV) bei (Wieder-) Einreise aus einem Risikogebiet unterschiedliche Ausnahmen und Details vor.
Manchmal wird ein Land auch erst während des dortigen Urlaubs als Risikogebiet eingestuft, was zu einer Testpflicht führt, da der Tag der Rückreise aus dem Risikogebiet entscheidend ist. Weist der Arbeitnehmer bei Einreise einen Negativtest nach, so muss dieser in einem qualitätsgesicherten Labor durchgeführt worden sein. Dabei darf die Blutentnahme dafür maximal 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland erfolgt sein.
Ist der Arbeitnehmer verpflichtet seinen Arbeitgeber über sein Reiseziel zu informieren?
Grundsätzlich besteht eine solche Pflicht nicht, aber der Arbeitgeber kann seinen Schutzpflichten gegenüber den anderen Mitarbeitern und Kunden nur nachkommen, wenn ihm Informationen über ein erhöhtes Infektionsrisiko im Betrieb vorliegen. Vor diesem Hintergrund besteht ein Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Reise in ein Risikogebiet, ohne das der genaue Ort zu nennen ist. Dis gilt zumindest immer dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausschließlich im Home-Office tätig ist.
Die Verarbeitung der so erlangten Daten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO, § 26 Abs. 1 BDSG.
Kann eine Quarantäne auf den Urlaub angerechnet werden, wenn eine Home-Office Tätigkeit nicht möglich ist?
Besteht die Quarantäneanordnung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers, so werden durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Für den Fall einer bloßen Quarantäne ohne Erkrankung besteht jedoch kein Anrechnungsverbot. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall das Risiko, sofern er nicht während einer Quarantäne vom Home-Office aus tätig sein kann.
Können Reisen in Risikogebiete Vergütungsansprüche beeinträchtigen?
Bei einer Erkrankung besteht nur dann ein Anspruch auf Entgelfortzahlung, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit trifft; § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Von einem Verschulden dürfte jedoch regelmäßig dann auszugehen sein, wenn ein Arbeitnehmer willentlich in ein COVID-19-Risikogebiet reist, um dort seinen Urlaub zu verbringen.
Eine Quarantäne ohne Erkrankung stellt eine vorübergehende Verhinderung aus persönlichem Grund gemäß § 616 BGB dar, sodass auch nur dann ein Vergütungsanspruch besteht, wenn kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Abgesehen davon ist § 616 Satz 1 BGB häufig ohnehin bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, oder Tarifvertrag ausgeschlossen.
Nichts anderes gilt nach dem Infektionsschutzgesetz, das einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers u.a. von der Vermeidbarkeit abhängig macht, § 56 Abs. 1 S. 3 Infektionsschutzgesetz. Es wäre auch unbillig, der Allgemeinheit die Entschädigungskosten für einen Reisenden aufzuerlegen, der trotz bestehender Reisewarnung ein Risikogebiet bereist und dadurch zum Ansteckungsverdächtigen wird.
Befindet sich der Urlaubsort bereits vor Abreise des Arbeitnehmers auf der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Liste der Risikogebiete, kann also ein schuldhaftes Verhalten bejaht werden, weil sich der Arbeitnehmer durch leichtfertiges Verhalten einem vermeidbaren Risiko ausgesetzt hat. Nicht nur das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege hat deshalb bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz dann nicht gezahlt wird, wenn jemand in ein Risikogebiet reist und bei der Abreise weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er bei der Wiedereinreise nach Deutschland der Quarantänepflicht unterliegt.
Im Zweifelsfäll sollten Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt zunächst einen Vorschuss in der Höhe des Erstattungsanspruchs beantragen. Wird keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gezahlt, sollten arbeitgeberseitige Vergütungszahlungen bis zur Klärung zunächst verweigert werden.
Muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über Konsequenzen einer Urlaubsreise in ein Risikogebiet informieren?
Eine rechtliche Verpflichtung besteht für Arbeitgeber nicht. Allerdings kann für beide Seiten Ärger vermieden werden, wenn Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer beispielsweise darüber informieren, dass bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet für die rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz ausreichend Zeit für einen Covid-19 Test einzuplanen und eine Quarantäne mit entsprechenden Vergütungseinbußen möglich ist.