Arbeitsrecht
CORONA – Mögliche arbeitgeberseitige Anordnung der FFP-2 Maskenpflicht
Arbeitgeber können anordnen, das im Betrieb zum Schutz von Kunden, Geschäftspartnern und anderer Mitarbeiter eine Maske zu tragen ist. Die landesrechtlichen Corona-Verordnungen sehen dies bereits immer dann am Arbeitsplatz dort vor, wo der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann.
Dort wo ein persönlicher Kontakt ohne Mindestabstand nicht ausgeschlossen werden kann, kann der Arbeitgeber für einen erhöhten Schutz von Mitarbeitern und Geschäftspartnern auch eine über die Verordnungen hinausgehende FFP2-Maskenpflicht vorschreiben. Bei Bestehen eines Betriebsrates ist dessen Mitbestimmungsrecht vor Einführung der Maskenpflicht zu beachten.
Die gemäß landesrechtlicher Verordnung zu tragenden Masken hat der Arbeitgeber auf seine Kosten den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, selbiges gilt wenn er im Rahmen der Einführung eines erhöhten Sicherheitsstandars das Tragen von FFP2-Masken im Betrieb als Arbeitsschutzmaßnahme vorschreibt.
Ist die Maskenpflicht wirksam eingeführt, kann die Weigerung des Tragens einer Maske zur Abmahnung führen. Auch besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Vergütung, wenn er wegen der Weigerung eine Make zu tragen nicht beschäftigt werden kann. Handelt es sich um einen hartnäckigen Maskenverweigerer kann dies zu weiteren arbeitsrechlichen Folgen, bis hin zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.