Arbeitsrecht
Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz – Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 - 9 AZR 383/19 (A)
Es mehren sich die Konflikte zwischen Arbeitgebern und Datenschutzbeauftragten. Hat der Arbeitgeber den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gesetzlich zu bestellen, weil entweder in der Regel mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt werden, automatisierte Verarbeitungen stattfinden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der (anonymisierten) Übermittlung oder der Markt- und Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden, kann nach deutschem Recht die Bestellung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Arbeitsrechtlich genießt der betriebliche Datenschutzbeauftragte Sonderkündigungsschutz; es bedarf also ebenfalls eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung. Der Schutz erstreckt sich grundsätzlich auf ein Jahr nach Ausscheiden aus seiner Funktion.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) v. 30. Juli 2020 – 2 AZR 225/20 (A) hatte Zweifel am deutschen Sonderkündigungsschutz und daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befragt, ob der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach Einführung der DS-GVO mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH hat dazu noch nicht entschieden.
Nunmehr hat das BAG im Beschluss vom 27.04.2021 -9 AZR 383/19 (A) – und in einem teilweise gleichgelagerten Fall - 9 AZR 621/19 (A) – zwei Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt: Das Gericht hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt. Das beklagte Unternehmen hatte nämlich die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter in mehreren Konzernbetrieben und in seinem Anstellungsbetrieb auch teilweise freigestellter Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle.
Wie sich die Kontrollrechte des Betriebsrates einerseits und des Datenschutzbeauftragten andererseits generell zueinander verhalten, ist umstritten. Während bisher streitig war, ob seit Inkrafttreten der DSGVO der Betriebsrat selbst verantwortliche Stelle i. S. d. Datenschutzrechtes sein könnte, wird dies voraussichtlich mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz geklärt. Der Entwurf i. d. F. vom 31.3.2021 enthält eine Klarstellung. Danach ist der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle, die das Unternehmen bildet. Es ist neben dem Arbeitgeber keine eigenständige verantwortliche Stelle. Also beziehen sich die Kontrollrechte des betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch auf die Einhaltung des Datenschutzes im Betriebsrat. Betriebsrat und Arbeitgeber werden verpflichtet, sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen. Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Betriebsrat einerseits im Rahmen seiner Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, andererseits aber rechtlich nach außen nicht verselbständigt ist. Dabei müssen natürlich betriebsverfassungsrechtliche Geheimhaltungsbedürfnisse gewahrt bleiben.