Arbeitsrecht
Unsicherheit für Arbeitgeber bleibt bestehen
BAG: Zum Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach Art. 15 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Arbeitnehmer machen vermehrt von dem Auskunftsanspruch gemäß Art.15 DS-GVO über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Gebrauch. Dies wird oft als Hebel in der Verhandlung um die Konditionen eines Aufhebungsvertrags oder eines Vergleichs über eine Kündigung eingesetzt: Zum einen kostet die Befassung mit dem Auskunftsbegehren den Arbeitgeber viel Zeit und bindet Personalressourcen. Zum anderen muss die Auskunft regelmäßig binnen eines Monats vollständig gegeben sein. Nur ausnahmsweise, beispielsweise bei besonderer Komplexität, wäre eine Fristverlängerung einmalig um zwei Monate möglich. Meldet etwa der Arbeitnehmer sogar vermeintliche Verstöße an die Datenschutzbehörden drohen empfindliche Bußgelder von bis zu EUR 20.000.000 oder von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Der Fall
Nach Probezeitkündigung der Arbeitgeberin klagte ein Wirtschaftsjurist darauf, ihm gemäß Art.15 DS-GVO eine Kopie seiner bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Kläger erläuterte, dass es ihm tatsächlich auch um den gesamten E-Mail-Verkehr ging, den er selbst geführt hatte oder in dem er bezeichnet wurde...