Arbeitsrecht
RECHTSPRECHUNG – QUARANTÄNE BEI CORONAINFEKTION WÄHREND DES URLAUBS: KEINE NACHGEWÄHRUNG VON URLAUBSTAGEN
Wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sich während ihres Urlaubs mit dem Coronavirus infizieren und sich deshalb in Quarantäne begeben müssen, besteht nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn während dieser Quarantänezeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht bzw. nicht von einem Arzt bescheinigt wird (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21).
Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, nachdem sie sich während ihres Urlaubs auf behördliche Anordnung hin Ende November/Anfang Dezember 2020 in Quarantäne begeben musste und der Arbeitgeber ihr eine Nachgewährung von Urlaub für diese Quarantänezeit verweigert hatte. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte die Arbeitnehmerin für den Quarantänezeitraum nicht vorgelegt.
Das Arbeitsgericht Bonn verneinte einen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen nach § 9 Bundesurlaubsgesetz mit der Begründung, dass § 9 BUrlG den Nachweis einer Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis voraussetze. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung scheide aus. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor, denn einer Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Auch wenn das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn noch nicht rechtskräftig ist, erscheint dessen Begründung rechtlich nachvollziehbar und auch zutreffend.