Arbeitsrecht
Gecancelter Urlaubsrückflug – welche Rechte haben Arbeitgeber?
Alle Jahre wieder: Ob Aschewolke, Pandemie oder Streik, jedes Jahr fallen Flüge aus und Arbeitnehmer kehren nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurück. Von Fluggastrechten wird viel gesprochen, aber welche Rechte haben Arbeitgeber?
Einseitige Verlängerung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer?
Es gilt nach wie vor die Regel, dass Urlaub durch den Arbeitnehmer erst angetreten darf, wenn er durch den Arbeitgeber genehmigt wurde. Dieses Prinzip gilt auch, wenn der Arbeitnehmer faktisch die Heimreise nicht antreten kann. Der Urlaubsantrag und die Urlaubsgewährung richten sich auch in diesen Fällen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 BUrlG sowie den betrieblichen Regelungen.
Eine durch den Arbeitnehmer vorgenommene einseitige Urlaubsverlängerung ist nicht rechtmäßig und kann eine Abmahnung, ggf. auch einen Kündigung, durch den Arbeitgeber nach sich ziehen.
Verweigerung der Lohnfortzahlung?
Bleibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz nach dem Urlaub fern, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es gilt nach wie vor die Regel, dass ohne Arbeit auch kein Lohn bezahlt wird.
Von diesem Prinzip wird nur in besonderen Fällen abgewichen, wie z.B. bei Urlaub und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Selbst Ansprüche aus § 616 Satz 1 BGB (kurzzeitige Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen), falls dieser im Arbeitsvertag oder sonstigen Regelungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt wurde, gilt nicht. Es liegt in diesen Fällen kein „in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund“ für die Arbeitsverhinderung vor, selbst wenn diese nur kurzzeitig ist.
Abmahnung?
Erscheint der Arbeitnehmer nach Beendigung des genehmigten Urlaubs nicht am Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Hierbei sind verschiedene Verstöße denkbar. Zum einen kann es sein, dass sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig meldet und seine Arbeitsverhinderung anzeigt. Zum anderen kann es sein, dass der Arbeitnehmer gar nicht am Arbeitsplatz erscheint und sich darüber hinaus auch nicht meldet.
Meldet der Arbeitnehmer sich und möchte seinen Urlaub verlängern, kann der Arbeitgeber abmahnen, wenn der Urlaub nicht gewährt wird und der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz erscheint.
Diese Fälle sind durch den Arbeitgeber jeweils einzeln zu betrachten und abzumahnen. Es muss deutlich werden, ob die Abwesenheit an sich oder die fehlende bzw. nicht rechtzeitige Meldung gerügt wird – oder beides.
Bei lediglich sehr geringfügigen Verstößen wird eine Abmahnung als nicht sachgerecht durch die Arbeitsgerichte eingestuft. Es kommt also auch in diesen Fällen auf die Vorgeschichte und den Ablauf des Verstoßes sowie ein mögliches Verschulden des Arbeitnehmers an (z.B. Buchung des Flugs obwohl bereits sicher ist, dass der Rückflug nicht zur gebuchten Zeit stattfinden kann).
Kündigung?
Im Falle eines unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz oder einer eigenmächtigen Urlaubsverlängerung ist eine, auch fristlose, Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber denkbar.
Da der Arbeitnehmer in den geschilderten Fällen faktisch gar nicht in der Lage ist zurück zu reisen, wird es hierbei sehr auf die individuellen Umstände ankommen, ob eine Kündigung rechtmäßig ist. Ebenso wie bei der Abmahnung wird die Vorgeschichte und der Ablauf des Verstoßes sowie ein mögliches Verschulden des Arbeitnehmers bewertet.
Sonderproblem: Arbeit aus dem „Homeoffice“ im Ausland?
Um die Abwesenheitszeit zu überbrücken könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch auf die Idee kommen zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer aus dem Ausland „remote“ arbeitet. Arbeitgeber müssen hierbei jedoch beachten, dass, je nach Urlaubsland, ggf. vorher Arbeitsgenehmigungen oder sonstige Bescheinigungen (z.B. A1-Bescheinigung) notwendig sind. Auch steuerrechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen. Andernfalls drohen unter anderem Bußgelder.
Sonderproblem: Krankheit?
Auch in Fällen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach Beendigung des Urlaubs ist eine (fristlose) Kündigung durch den Arbeitgeber denkbar, wenn der Arbeitnehmer gar nicht erkrankt ist, sondern hierdurch lediglich die Zeit bis zu seinem Rückflug überbrücken will. Der Beweiswert einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann in diesen Fällen durch den Arbeitgeber erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Flugausfall ursächlich für das Nichterscheinen am Arbeitsplatz war. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitnehmer sich zuvor gemeldet hat und um eine Urlaubsverlängerung wegen Flugausfalls gebeten hat.