Immobilien- & Baurecht
Update zum Gebäudetyp-E-Gesetz:
Am 07.11.2024 hat die Bundesregierung den mittlerweile überarbeiteten Referentenentwurf (vom 21.06.2024) im Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 beschlossen zu dem Entwurf (BR-DS 555/24; nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz iSv. Art. 74 Nr. 1 GG) keine Stellungnahme abzugeben. Am 27.11.2024 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf dem Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet. Der Bundestag hat über den Gesetzentwurf (BT-DS 20/13959) noch nicht beraten.
Auf die Kritik aus der Praxis reagierend hat die Bundesregierung nur wenige Änderungen an dem Entwurf vorgenommen, mit dem sie kostengünstigeres, innovativeres und einfaches Bauen „rechtssicher“ ermöglichen will.
Hatte der Referentenentwurf noch eine Vermutungsregel für bestimmte bautechnische Normungen (als Teil der anerkannten Regeln der Technik) in § 650a Abs. 3 BGB-E vorgesehen, sollen nunmehr beim Bauvertrag iSv. § 650a BGB technische Normen und Regeln, die Komfort- und Ausstattungsmerkmale betreffen bzw. enthalten nur dann eine vertragliche Leistungspflicht werden, wenn 1) die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren oder wenn 2) die Bundesregierung durch Rechtsverordnung technische Normen und Regeln danach bestimmt hat, ob diese die „die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren.“
An dem im Referentenentwurf neu entwickelten „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern gemäß § 650o BGB-E“ als Unterkategorie zu dem Bauvertrag nach § 650a BGB hat die Bundesregierung keine Änderung vorgenommen.