Wirtschaftsrecht Afrika
Erfüllt die Corona-Pandemie den Tatbestand der höheren Gewalt bei deutsch-tunesischen Lieferverträgen?
Auch wenn Tunesien ein relativ kleines Land ist, spielt es doch für die deutsche Industrie eine nicht ganz unbedeutende Rolle. Schon lange vor dem arabischen Frühling etablierte sich Tunesien aufgrund günstiger Rahmenbedingungen für Investoren und einem vergleichsweise hohen Bildungsgrad der Bevölkerung als „verlängerte Werkbank“ für Unternehmen aus Deutschland, Frankreich und Italien. Insbesondere die Textilindustrie, aber auch der Maschinenbau und die Automobilindustrie knüpften Kooperationen mit Unternehmen aus Tunesien, um dort die nördlich des Mittelmeers benötigen Güter produzieren zu lassen.
Ausgangssituation: Nichterfüllung von Lieferverpflichtungen wegen Corona
Angesichts der gegenwärtigen weltweiten Gesundheitskrise durch den Ausbruch des neuartigen Covid-19 (SARS-CoV-2) Virus und der daraufhin erlassenen staatlichen Maßnahmen in vielen Ländern stellt sich die Frage, wie die Situation vertragsrechtlich zu bewerten ist, wenn Lieferanten oder Zulieferer von Komponenten sich plötzlich außer Stande sehen, ihren Lieferverpflichtungen (pünktlich) nachzukommen. Gerade in der Automobilindustrie mit ihrer Just-in-time bzw. Just-in-sequence-Produktion können derartige Lieferengpässe ganze Lieferketten ins Stocken geraten lassen und schlimmstenfalls sogar zum Stillstand von Produktionsstätten führen.
Da in diesem Zusammenhang häufig über Force majeure (Höhere Gewalt)[1] gesprochen wird, möchten wir im Folgenden kurz darstellen, unter welchen Umständen dieses Rechtsinstitut bei Verträgen zwischen deutschen und tunesischen Vertragspartnern eine Rolle spielen kann.
Enthält der Vertrag eine Force-majeure-Klausel?
Oftmals enthalten grenzüberschreitende Lieferverträge sogenannte Force-majeure-Klauseln, die – abweichend vom oder ergänzend zum jeweils anwendbaren staatlichen Recht – regeln, unter welchen Voraussetzungen sich eine Vertragspartei wegen eines unabwendbaren Ereignisses auf Höhere Gewalt berufen kann. Der erste Blick sollte daher in den Vertrag gehen, um festzustellen, ob dieser eine solche Regelung enthält.
Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, welches Recht Anwendung findet und ob bzw. wie diese Rechtsordnung Fälle Höherer Gewalt regelt.
Kennt das anwendbare Recht eine Leistungsbefreiung wegen Höherer Gewalt?
Unterliegt ein Vertrag beispielsweise deutschem materiellen Recht, kommen bei einer Leistungsverhinderung des Leistungsschuldners die Bestimmungen über die Unmöglichkeit zur Anwendung.
Höhere Gewalt im UN-Kaufrecht
Bei grenzüberschreitenden, gewerblichen Kaufverträgen über neue Güter wird das deutsche materielle Schuldrecht jedoch in den meisten Fällen durch das UN-Kaufrecht (CISG) verdrängt, es sei denn, dessen Anwendung wurde vertraglich ausgeschlossen[2]. Obwohl Tunesien das UN-Kaufrechtsübereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann somit bei Verträgen zwischen einer deutschen und einer tunesischen Vertragspartei UN-Kaufrecht sozusagen über den Umweg des deutschen Rechts zur Anwendung gelangen.
Das UN-Kaufrecht regelt die Leistungsverhinderung wegen Höherer Gewalt in Artikel 79 CISG, auch wenn der Begriff „Force majeure“ bzw. „Höhere Gewalt“ dort nicht verwendet wird.
Demnach hat eine Vertragspartei für die Nichterfüllung ihrer Leistungsverpflichtung dann nicht einzustehen, wenn sie den Beweis dafür erbringt, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Ferner muss sie beweisen, dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen oder das Hindernis zu vermeiden bzw. zu überwinden.
In Absatz 2 des Artikels 79 CISG wird bestimmt, unter welchen Umständen eine Vertragspartei sich wegen ihrer Nichterfüllung auf Höhere Gewalt berufen kann, wenn die Nichterfüllung darauf beruht, dass ein Dritter – beispielsweise ein Zulieferer[3] – seinerseits seine vertragliche Verpflichtung nicht erbracht hat. Für diesen gelten dieselben Maßstäbe wie für die Vertragspartei, die sich auf Artikel 79 Absatz 1 berufen möchte.
Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt nach Artikel 79 Absatz 3 CISG nur solange, wie der Hinderungsgrund besteht.
Eine Besonderheit des Artikel 79 CISG liegt in dessen Absatz 4, wonach die Vertragspartei, die sich auf die (temporäre) Leistungsbefreiung beruft, den Vertragspartner sobald wie möglich über das Vorliegen des Hinderungsgrundes und dessen Folgen unterrichten muss. Tut sie dies nicht, macht sie sich gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig.
Höhere Gewalt nach tunesischem Recht
Soweit keine anderweitige Rechtswahlbestimmung vorhanden ist, wird ein Vertrag zwischen einem tunesischen Lieferanten und einem Abnehmer aus Deutschland im Regelfall tunesischem Recht unterliegen (Artikel 62 i. V. m. Artikel 64 Abs. 5 des tunesischen Gesetzbuches für Internationales Privatrecht[4] bzw. Artikel 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO).
Im tunesischen Schuldrecht wird der Fall der Leistungsverhinderung wegen Höherer Gewalt in Artikel 282 und 283 des COC[5] geregelt. Danach kann vom Schuldner einer vertraglichen Verpflichtung kein Schadensersatz verlangt werden, wenn seine Nichterfüllung auf Höherer Gewalt beruht. Diese wird definiert als ein Ereignis, welches nicht verhindert werden konnte, wie Naturereignisse, militärische Invasionen, staatliche Maßnahmen, und das die Leistungserbringung unmöglich macht. Als Beispiele für Naturereignisse werden Überschwemmungen, Unwetter, Brände und Heuschreckenplagen angegeben. Die Aufzählung möglicher Force-majeure-Ereignisse ist jedoch nicht abschließend zu verstehen, sodass grundsätzlich nichts dagegen spricht auch Epidemien und Pandemien hierunter zu fassen.
Weiter setzt Artikel 282 COC voraus, dass das Ereignis unvermeidbar gewesen sein muss, es sei denn, der Schuldner macht glaubhaft, seine gesamte Sorgfalt aufgewendet zu haben, um dem Hindernis vorzubeugen. Schließlich darf das Leistungshindernis nicht durch ein Verschulden des Leistungsschuldners verursacht worden sein.
Bei einer längerfristigen Leistungsverhinderung kann der Vertrag gekündigt werden, insbesondere dann, wenn der Vertragspartner kein Interesse mehr an der späteren Erfüllung hat[6].
Fazit
Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen staatlichen Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, als Fälle Höherer Gewalt eingestuft zu werden. Dies gilt sowohl für Artikel 79 des UN-Kaufrechts (CISG) als auch für Artikel 282 und 283 des tunesischen COC. Es müssen jedoch stets die Umstände jedes Einzelfalls geprüft werden, um entscheiden zu können, ob die Berufung auf Force majeure erfolgsversprechend ist. Keinesfalls sollten Vertragspartner sich leichtfertig darauf berufen, von ihrer Leistungspflicht wegen der Coronakrise befreit zu sein. Auch muss eine gegebenenfalls bestehende Mitteilungspflicht beachtet werden, wie sie z. B. in Artikel 79 Abs. 4 CISG vorgesehen ist.
[1] Wir hatten bereits 2011 das Thema der Force majeure im Zusammenhang mit den Ereignissen des Arabischen Frühlings behandelt (https://investieren-in-nordafrika.de/erfuellen-die-juengsten-ereignisse-in-nordafrika-den-tatbestand-der-force-majeure/)
[2] Häufig findet man daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Formulierung „es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“, o.ä.
[3] Wegen des vom Verkäufer übernommenen Beschaffungsrisikos sollen aber „gewöhnliche Zulieferer“ nach einer Auffassung nicht unter Art. 79 Abs. 2 CISG fallen, vgl. Saenger in Ferrari u. a., Internationales Vertragsrecht, Art. 79 CISG, Rn. 8
[4] Code du Droit International Privé
[5] Code des Obligations et des Contrats (COC), tunesischen Obligationen- und Vertragsgesetzbuches
[6] Le Manuel Permanent du Droit des Affaires Tunisien, Mai 2017, S. 17 f.