IT/Datenschutz
BGH: Datenschutzverstöße sind abmahnbar
Die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2025 in den Verfahren I ZR 186/17, I ZR 222/19 und I ZR 223/19 markieren einen Wendepunkt im Zusammenspiel von Datenschutz und Wettbewerbsrecht.
1. Kernpunkte der Urteile
- Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden (I ZR 186/17)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sowohl Verbraucherschutzverbände als auch Mitbewerber Datenschutzverstöße im Wege der wettbewerbsrechtlichen Klage vor Zivilgerichten verfolgen dürfen. Verbände dürfen dabei auch ohne konkreten Auftrag klagen.
In der Entscheidung ging es um ein „App-Zentrum“ von Facebook für kostenlose Online-Spiele von Drittanbietern, bei dem Nutzer nach dem BGH nicht ausreichend über die Verarbeitung ihrer Daten in allgemein verständlicher Form informiert wurden. Der BGH bewertete dies als Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten aus Art. 13 DS-GVO und als Vorenthalten wesentlichen Information nach § 5a Abs. 1 UWG.
- Abmahnung von Datenschutzverstößen durch Wettbewerber im Arzneimittelhandel (I ZR 222/19 und I ZR 223/19)
In den beiden Parallelverfahren standen Apotheken im Fokus, die über den Amazon-Marketplace apothekenpflichtige Medikamente verkauften. Dabei wurden personenbezogene Daten, wie Name, Lieferadresse und Medikationsinformationen, ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden verarbeitet.
Nach dem BGH fallen auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter die besonderen Schutzvorschriften des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, da es sich um Gesundheitsdaten handelt. Die unzulässige Verarbeitung dieser Daten stellt eine Marktverhaltensregelverletzung nach § 3a UWG dar und kann von Mitbewerbern abgemahnt und gerichtlich untersagt werden.
2. Folgen für Unternehmen
Datenschutzverstöße sind nicht mehr nur ein Thema für Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern können nun auch von Wettbewerbern und Verbänden aktiv verfolgt werden.
Dies erhöht das Risiko von Abmahnungen und Klagen erheblich, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Unternehmen müssen insbesondere sicherstellen, dass sie ihre Informationspflichten durch umfassende Datenschutzerklärungen vollständig erfüllen. Unzureichende Angaben können nicht nur Sanktionen von Aufsichtsbehörden nach sich ziehen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Klagen auslösen.
Zudem bestätigte der EuGH in dieser Entscheidung, dass Bestelldaten im Arzneimittelhandel Gesundheitsdaten darstellen und somit unter den besonderen Schutz von Art. 9 DS-GVO fallen.