Immobilien- & Baurecht
Unterjährige Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit – BGH, Urteil vom 21.11.2024
Einleitung
In der Baupraxis ist das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit für Bauunternehmen ein zentrales Instrument zur Absicherung ihrer Werklohnforderungen, aber aufgrund der relativ geringen Anspruchsvoraussetzungen auch häufig ein probates Druckmittel gegenüber zahlungsunwilligen Auftraggebern. Wie bei allen Ansprüchen muss auch hier die Verjährung im Blick behalten werden. Doch wann droht denn überhaupt die Verjährung eines Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB? Zum Jahresende, oder gar unterjährig? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit seinem Urteil vom 21.11.2024 (Az. VII ZR 245/23) hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen und Klarheit geschaffen.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmen wurde mit der Planung und Durchführung von Umbauarbeiten an zwei benachbarten Grundstücken beauftragt. Am 15.10.2018 forderte das Bauunternehmen von der Auftraggeberin eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Höhe von 1.443.590,21 €. Diese Forderung blieb unbeantwortet. Ende Oktober 2018 kündigte die Auftraggeberin den Bauvertrag fristlos. Am 14.06.2021 legte das Bauunternehmen eine Schlussrechnung vor und forderte eine weitere Bauhandwerkersicherung, diesmal in Höhe von 3.594.000,00 €. Nachdem auch die erhöhte Sicherheit nicht gestellt wurde, erhob die Auftragnehmerin am 25.11.2021 Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von insgesamt 4.318.313,55 €. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.
Entscheidung des BGH
Nachdem das Oberlandesgericht München der Klage der Auftragnehmerin noch vollumfänglich stattgab und eine Verjährung des Anspruchs verneinte, entschied der BGH nun, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) nicht wie vermeintlich üblich nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern taggenau mit dem Zugang des Sicherungsverlangens beim Auftraggeber. Dabei wandte der BGH die §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2 und 696 Satz 3 BGB analog an, die für sogenannte “verhaltene Ansprüche” einen taggenauen Verjährungsbeginn vorsehen.
Im konkreten Fall bedeutete dies also, dass der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung in Höhe von 1.443.590,21 Euro, der am 15.10.2018 geltend gemacht wurde, mit Ablauf des 15.10.2021 verjährt war. Die Klage vom 25. November 2021 kam insoweit zu spät und konnte die Verjährung des Anspruchs nicht mehr hemmen. Die Klage hatte danach also nur noch in Höhe von 3.594.000,00 € Erfolg.
Bedeutung für die Baupraxis
Für Bauunternehmer:
- Fristbeginn beachten: Die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung beginnt taggenau mit dem Zugang des Sicherungsverlangens beim Auftraggeber.
- Teilforderungen separat behandeln: Wird die Bauhandwerkersicherung in Teilbeträgen gefordert, beginnt die Verjährungsfrist für jeden Teilbetrag separat mit dem jeweiligen Sicherungsverlangen.
- Rechtzeitige Klageerhebung: Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, sollte rechtzeitig Klage erhoben oder ein anderes verjährungshemmendes Verfahren eingeleitet werden.
Für Auftraggeber:
- Dokumentation von Sicherungsverlangen: Der Zugang eines Sicherungsverlangens sollte genau dokumentiert werden, um den Beginn der Verjährungsfrist nachvollziehen zu können.
- Prüfung von Verjährungseinreden: Bei verspäteter Geltendmachung von Sicherungsansprüchen kann die Einrede der Verjährung erhoben werden.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 21.11.2024 bringt Klarheit in die bisher umstrittene Frage des Verjährungsbeginns für den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung. Die taggenaue Verjährung ab dem Zugang des Sicherungsverlangens erfordert von Bauunternehmern eine sorgfältige Fristenkontrolle und gegebenenfalls eine frühzeitige gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche.