IT/Datenschutz
Gefühlsschäden als immaterieller Schaden: EuGH bestätigt Anspruch bei Ärger und Kontrollverlust
Hintergrund: Der Fall Quirin Privatbank
Im Verfahren C-655/23 versandte eine Mitarbeiterin der Quirin Privatbank vertrauliche Gehaltsdaten eines Bewerbers an eine externe Person. Der Bewerber verlangte daraufhin sowohl Unterlassung künftiger Datenschutzverstöße als auch Schadensersatz für die immateriellen Beeinträchtigungen wie Ärger, Sorge und Kontrollverlust über seine Daten.
Immaterieller Schaden umfasst negative Gefühle
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 4. September 2025 klargestellt:
- Negative Gefühle wie Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst stellen einen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. Dies kann auch nicht mit dem Verweis auf das allgemeine Lebensrisiko von vornherein abgelehnt werden.
- Betroffene müssen nachweisen, dass diese negativen Gefühle kausal durch den Datenschutzverstoß ausgelöst wurden.
Kontrollverlust als immaterieller Schaden: Zentrale Bedeutung bestätigt
Das Urteil hebt die zentrale Bedeutung des Kontrollverlusts hervor und bestätigt, dass bereits ein Kontrollverlust, unabhängig von einem späteren Missbrauch, einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen. Die betroffene Person muss aber nachweisen können, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat. Hierbei ist der Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen nicht erforderlich.
Der EuGH führte, wie bereits in vorherigen Urteilen, erneut aus, dass auch ein bloßer Kontrollverlust bereits einen immateriellen Schaden darstellen kann. Siehe dazu auch meinen Beitrag im JUVE-Rechtsmarkt, in welchem ich bereits dargestellt habe, dass ein Kontrollverlust ein immaterieller Schaden sein kann: https://www.juve.de/sponsored-content/kontrollverlust-als-immaterieller-schaden-bei-datenschutzklagen/
Kein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch
Ein präventiver, speziell auf Unterlassung abzielender Rechtsbehelf ist laut dem EuGH in der DS-GVO nicht enthalten. Der Schadenersatzanspruch hat nach dem EuGH ausschließlich ausgleichenden Charakter. Mitgliedstaaten können aber eigene Rechtsbehelfe, wie den Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht (§ 1004 BGB analog), weiterhin gewähren – die DS-GVO versperrt diese nationale Möglichkeit ausdrücklich nicht.
Fazit: Rechte von Betroffenen gestärkt
Der EuGH hat mit seinem Urteil klar festgelegt: Negative Gefühle, wie Ärger oder das Empfinden eines Kontrollverlusts über Daten, können als immaterieller Schaden anerkannt und ersetzt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Gefühle aufgrund des Datenschutzverstoßes verursacht wurden. Um Schadenersatzklagen entgegenzuwirken, sollten Unternehmen ihre datenschutzrechtlichen Prozesse und ihre IT-Sicherheit überprüfen.