Steuerrecht
EuGH-Urteil zu indirekten Steuern (u.a. GrESt) bei Umstrukturierungen
Mit Urteil vom 04.06.2026 (C-837/24) hat der EuGH zwar zu portugiesischer Grunderwerbsteuer geurteilt, damit aber voraussichtlich auch ein wichtiges Urteil für DEUTSCHE UMSTRUKTURIERUNGSFÄLLE gesprochen.
Sachverhalt
- Im Jahr 2019 wurde die Nova Iberomoldes als Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts gegründet.
- Die Gründung erfolgte durch Einbringung von teilweise grundbesitzenden Kapitalgesellschaften (sog. Sachgründung) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
- Die portugiesische Steuerbehörde erhob eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer mit der Begründung, durch diesen Vorgang seien die Immobilien (wirtschaftlich) auf einen neuen Eigentümer übertragen worden.
Entscheidung
- Bei der Sachgründung handelte es sich um eine „Umstrukturierung“ im Sinne der sog. Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital).
- Demzufolge dürfen die EU-Mitgliedstaaten auf einen solchen Vorgang, der als Umstrukturierung im Sinne der Richtlinie qualifiziert, keine indirekten Steuern erheben. Die portugiesische Grunderwerbsteuer gilt als indirekte Steuer im Sinne der Richtlinie.
- Die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, die eine Besteuerung mit indirekten Steuern (insbesondere Grunderwerbsteuer) zulassen, griffen nicht. Dies gilt vor allem für die Ausnahme der Besitzwechselsteuer, die an die Eigentumsübertragung anknüpft. Der EuGH folgte insoweit nicht der Auffassung der deutschen Regierung, wonach neben dem rechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich sein müsse.
- Der EuGH führte weiter aus, dass selbst bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums stattgefunden habe, da bei Unternehmensumstrukturierungen innerhalb eines Konzerns weder das rechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum übertragen werde.
Bedeutung für Übertragungen nach dem deutschen Grunderwerbsteuerrecht
- Diese portugiesische Vorschrift kann mit den deutschen Regelungen zur Besteuerung von Share Deals gleichgestellt werden. Demnach wird sich diese Entscheidung voraussichtlich auch auf die deutsche Grunderwerbsteuer in Umstrukturierungsfällen auswirken.
- Diese Entscheidung dürfte auch die sog. Konzernklausel (§ 6a GrEStG) betreffen, da die Richtlinie, insbesondere Art. 4, weiter auszulegen ist als § 6a GrEStG.
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