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Grenzüberschreitende Prozessführung – auf die richtige EU-Verordnung kommt es an
Gerichtsurteile eines EU-Mitgliedsstaates sind bekanntlich sofort und ohne weiteres in anderen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckbar – selbst wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Zur Vollstreckbarkeit im anderen EU-Staat braucht es auch kein spezielles Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren, sondern nur ein Formular: Das urteilende ausländische Gericht muss die Vollstreckbarkeit des Urteils formell erklären.
Bei dieser EU-grenzüberschreitenden Vollstreckung von Urteilen können aufgrund der komplexen Regularien leicht Fehler unterlaufen – wie in dem folgenden Fall zugunsten unseres Mandanten, der sich mit uns erfolgreich gegen die sofortige Vollstreckung wehren konnte.
Die italienische Firma K s.r.l., Käuferin einer Anlage der deutschen L GmbH, hat nach einem langjährigen, erbittert geführten Gerichtsverfahren vor einem italienischen Zivilgericht ein erstinstanzliches Urteil auf Zahlung von mehreren hunderttausend Euro wegen angeblich fehlerhafter Lieferung gegen das deutsche Unternehmen erstritten.
Obwohl die L GmbH Berufung beim zuständigen italienischen Oberlandesgericht eingelegt hat, ist das Urteil ohne weiteres vorläufig vollstreckbar, ohne dass die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden könnte.
Die K s.r.l. ließ sich von dem urteilenden Gericht eine Bestätigung des Urteils und dessen Vollstreckbarkeit ausstellen. Man wählte dazu einen Europäischen Vollstreckungstitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, der sogenannten Vollstreckungstitelverordnung. Auf dieser Grundlage erwirkte die K s.r.l. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen deutschen Vollstreckungsgericht, das diesen Beschluss wiederum den Banken der L GmbH zustellte.
Allerdings hätte das italienische Gericht keine Bestätigung in Form eines Europäischen Vollstreckungstitels ausstellen dürfen! Die zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 805/2004 gilt nämlich nur für unbestrittene Forderungen – was im Fall des Rechtsstreits der K s.r.l. gegen die L GmbH klar nicht zutraf. Das italienische Gericht hätte vielmehr eine Bestätigung gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz: EuGVVO) ausstellen müssen. Auch diese Bestätigung ermöglicht die Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
Zwar hat die von dem Gericht gewählte grenzüberschreitende Vollstreckung auf Grundlage der Vollstreckungstitelverordnung Vorteile: Schuldner können hier nicht, wie in einem Verfahren nach EuGVVO, den sogenannten Ordre-public-Einwand zum Schutz gegen die Vollstreckung erheben. Mit Hilfe dieses Einwands können sich Schuldner vor dem Gericht im Vollstreckungsstaat darauf berufen, das ausländische Urteil sei mit grundlegenden Prinzipien der heimischen Rechtsordnung unvereinbar.
Nicht beachtet hatte die K s.r.l. dabei jedoch einen anderen wesentlichen Vorteil, den sie mit ihrem Vollstreckungstitel ihrem Schuldner L GmbH eröffnete, der ja in Italien ein Rechtsmittel gegen die zu vollstreckende Entscheidung eingelegt hatte. In diesem Fall erlaubt die Vollstreckungstitelverordnung dem deutschen Gericht, auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung einstweilen auszusetzen. Nach der EuGVVO wäre dies nicht möglich gewesen.
Unser Mandant L GmbH konnte mit uns die fehlerhafte Bestätigung durch das italienische Gericht aufdecken und beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Eilentscheidung erwirken, die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
Gerade bei grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren können spezialisierte Rechtsberater entscheidend helfen. Unser International Disputes Team ist auf alle Themen grenzüberschreitender Prozessführung und Schiedsverfahren vorbereitet, ob vor staatlichen Gerichten oder internationalen Schiedsgerichten wie DIS, ICC, VIAC, CMAP, Handelskammer Hamburg, Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer oder anderen. Lassen Sie uns gerne sprechen – wir sind für Sie da!