Blog IT/Data Protection
Entwurf eines Beschäftigtendatengesetzes veröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben sich am 08.10.2024 auf einen Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt (Beschäftigtendatengesetz – BeschDG)” geeinigt.
Da nach dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 der Großteil des § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wohl als europarechtswidrig bewertet werden kann (vgl. Blogbeitrag vom 12.05.2023 „Neues Beschäftigtendatenschutzrecht im Anmarsch?“), ist es nun erforderlich, den deutschen Beschäftigtendatenschutz auf neue Beine zu stellen.
Ziel des Referentenentwurfs ist es, eigenständige Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz zu verwirklichen und einen modernen Beschäftigtendatenschutz zu schaffen, der auch den Herausforderungen der Digitalisierung und der fortschreitenden Änderungen durch Künstliche Intelligenz gerecht wird.
Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
- Strengere Erforderlichkeitsprüfung
Im Vergleich zu § 26 BDSG ist nun eine umfassendere Erforderlichkeitsprüfung vorgesehen. Im Entwurf wurden auch Kriterien der Prüfung aufgenommen. - Festlegung der Bedingungen an Kollektivvereinbarungen
- Einführung von Regelbeispielen für freiwillige und somit wirksame Einwilligungen im Beschäftigungskontext
Einwilligungen in die Veröffentlichung von Fotos oder in die Erlaubnis zur Privatnutzung von betrieblichen IT-Systemen wurden als Regelbeispiele aufgenommen. - Erweiterte Betroffenenrechte bei KI-Einsatz
Es werden spezifische Betroffenenrechte für den Einsatz von KI-Systemen durch den Arbeitgeber geschaffen, insbesondere ein Auskunftsrecht über die Funktionsweise des Systems. - Datenverarbeitung in der Bewerbungsphase
Der Entwurf kodifiziert die ständige Rechtsprechung zum Fragerecht des Arbeitgebers in der Bewerbungsphase und regelt das Auskunftsverlangen nach sensiblen Merkmalen in Anlehnung an § 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zudem wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Bewerberdaten im Rahmen von Gesundheitsuntersuchungen sowie psychologischen Tests und Untersuchungen verarbeiten darf. - Regelungen zur Überwachung
Es wurden Regelungen zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachungen, GPS-Ortung und zur verdeckten Überwachung aufgenommen. - Verwertungsverbot
Es wurde ein grundsätzliches Verbot der Verwertung datenschutzrechtswidrig verarbeiteter Beschäftigtendaten in arbeitsgerichtlichen Verfahren über personelle Maßnahmen geschaffen. Auch Betriebsvereinbarungen können Verwertungsverbote regeln. - Regelungen zum Profiling
- Regelungen zur Datenverarbeitung im Konzern
- Erhöhte Anforderungen bei der Zweckänderung
Datenverarbeitungen dürfen nur unter sehr strengen Bedingungen für andere Zwecke verwendet werden. - Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat erhält erweiterte Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei der Benennung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten.
Voraussichtlich wird das Gesetz im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.