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Übergabe angepasster Bauablaufpläne ist keine Änderung des Bauentwurfs
In einer aktuellen Entscheidung vom 19.09.2024 hat der BGH entschieden, dass die Übergabe einer korrigierten Bauablaufplanung im Falle der Bauzeitverzögerung nicht als Änderung des Bauentwurfs im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B zu sehen ist.
1. Problemstellung
Es ist (nicht nur) bei Großbaustellen so gut wie immer der Fall:
Die ursprünglich zugrunde gelegten Bauzeitenpläne können im Verlauf des Bauvorhabens aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr eingehalten werden. Insbesondere dann, wenn viele Gewerke ineinandergreifen, führt dies zu einer korrigierten Bauablaufplanung, bei der fraglich ist, ob bzw. wie diese zu vergüten ist. Sowohl vom BGH also auch von verschiedenen OLG-Senaten wurde hier bislang die Auffassung vertreten, dass schon die Anpassung der Bauzeitenpläne an den aktuellen Stand Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B rechtfertigen kann.
2. Urteil des BGH vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24
Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr konkretisiert, teilweise unter Aufgabe älterer Rechtsprechung (etwa Urteil vom 27.06.1985 – VII ZR 23/24).
Liegt demnach eine Störung des Vertrages aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt aus Sicht des BGH hierin keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor. Auch die Übermittlung von (korrigierten) Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrages reagiert wird.
Aus Sicht des BGH ist § 2 Abs. 5 VOB/B so auszulegen, dass eine solche Anordnung eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Mit der Übermittlung aktualisierter Baulaufpläne kommt der Auftraggeber aber nur seiner Koordinierungsaufgabe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B nach, eine eigenständige rechtsgeschäftliche Erklärung enthält diese Übergabe nicht.
3. Bedeutung für die Praxis
Die Klarstellung des BGH wird, wie oben ausgeführt, eine Vielzahl von Baustellen betreffen und führt zu einer erfreulichen Klarstellung, was die Frage der Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B betrifft. Hiermit sind allerdings nicht alle Probleme der Bauzeitverzögerung ausgeräumt. Es bleibt immer noch § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B, der einen Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens vorsieht, wenn ein Vertragsteil die hindernden Umstände verschuldet hat. Ein derartiges Verschulden wäre bei § 2 Abs. 5 VOB/B nicht erforderlich. Auch werden Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB nicht berührt, die aber häufig (noch) komplexer darzustellen sind, als ein Anspruch auf Mehrvergütung.