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Eilrechtsschutz zur Aufrechterhaltung der Belieferung in internationalen Lieferketten
Rechtssicherheit bei Lieferstopp und angedrohter Lieferverweigerung auch in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren
Für Unternehmen der Automobil-, Verteidigungs- und Maschinenbauindustrie stellt folgende Konstellation ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar: Ein langjähriger Single-Source-Lieferant erklärt, die vertraglich vereinbarten Preise nicht mehr akzeptieren zu wollen. Er weiß um die strukturelle Abhängigkeit seines Abnehmers, der seinerseits strengen Lieferpflichten unterliegt und einen Produktionsstillstand um nahezu jeden Preis vermeiden muss.
Trotz eines langfristigen Rahmenvertrags mit klaren Lieferpflichten und fest vereinbarten Preisen droht der Zulieferer mit einem Lieferstopp, sofern keine kurzfristige Preisanpassung erfolgt. Die Kalkulation ist offensichtlich: Der Abnehmer werde angesichts drohender Produktionsausfälle und eines möglichen Bänderstillstands keinen langwierigen Rechtsstreit riskieren – insbesondere nicht im Kontext internationaler Lieferketten.
Eilrechtsschutz als effektives Instrument gegen Lieferstopp
Diese zynische Rechnung muss jedoch nicht aufgehen. Zwar ist es zutreffend, dass reguläre grenzüberschreitende Gerichtsverfahren oder internationale Schiedsverfahren mitunter sehr zeitintensiv sein können. Nach ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte steht dem so „erpressten“ Unternehmen jedoch ein wirkungsvolles Instrument zur Verfügung: der Eilrechtsschutz.
In Fällen existenzbedrohender Lieferverweigerung kann vor den zuständigen deutschen Gerichten eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um die Fortsetzung der Belieferung sicherzustellen. Nach neuerer Rechtsprechung ist dies auch bereits unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung möglich, wenn der Lieferstopp für den Abnehmer schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile mit sich brächte, die ihm nicht zumutbar sind.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich häufig aus einer vertraglich vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung, etwa im Rahmenvertrag oder in wirksam einbezogenen Einkaufsbedingungen des Abnehmers. Fehlt eine solche Regelung, kann sich die Zuständigkeit auch aus dem Lieferort ergeben, sofern dieser in Deutschland liegt. Bemerkenswert ist zudem: Selbst wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist der staatliche Eilrechtsschutz nicht zwingend ausgeschlossen. Nach deutschem Recht kann auch in diesem Fall vorläufiger Rechtsschutz bei den staatlichen Gerichten beantragt werden, und zwar sowohl vor als auch nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens.
Anforderungen an Dringlichkeit und Antragstellung
Selbstverständlich setzt der Erfolg eines Eilantrags voraus, dass eine besondere Dringlichkeit besteht und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden. Zeit ist dabei ein entscheidender Faktor: Je länger der Abnehmer zuwartet, desto schwieriger wird es, das Gericht von der akuten Gefährdung zu überzeugen.
Auch die richtige Antragsformulierung ist von zentraler Bedeutung. So kann es angebracht sein, den Antrag als Unterlassungsantrag zu formulieren.
Durchsetzung in Europa: Grenzüberschreitende Wirkung
Ein weiterer strategischer Vorteil: Eine in Deutschland erwirkte einstweilige Verfügung kann innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich ohne weiteres vollstreckt werden. Gerade bei Zulieferern aus anderen EU-Staaten, z. B. aus Frankreich, Italien oder Bulgarien ermöglicht dies eine effektive Durchsetzung auch jenseits nationaler Grenzen.
Fazit
Unternehmen in sensiblen Industrien wie Automotive, Defence und Engineering sind Erpressungsversuchen durch Lieferanten nicht schutzlos ausgeliefert. Der gezielte Einsatz von Eilrechtsschutz in Kombination mit einer klugen Vertragsgestaltung – insbesondere einer geeigneten Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsvereinbarung – kann entscheidend dazu beitragen, Lieferstopps zu verhindern und die Stabilität internationaler Lieferketten zu sichern.
Ihre Ansprechpartner: Das International Disputes Team von HEUSSEN, RA u. Avocat Dr. Daniel Smyrek, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht (daniel.smyrek@heussen-law.de) (Tel. 0711 1876 190)