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EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie bringt ab 9. Juni 2018 Handlungsbedarf zum Schutz von vertraulichem Know-how und Geschäftsgeheimnissen
Im Schatten der laufenden Bemühungen um die Erfüllung der Anforderungen der EU Datenschutzgrundverordnung übersehen Geschäftsleiter und Compliance-Verantwortliche leicht, dass die RL (EU) 2016/943 die Anforderungen an betriebliche Standards und Prozesse, um wertvolles Wissen im Unternehmen zu schützen, ab Juni des Jahres erheblich verändert. Obwohl es Deutschland nicht geschafft hat, die EU-Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umzusetzen, müssen die Vorkehrungen in Betrieben und Büros das Mindestschutzniveau der neuen Regelung in zahlreichen Unternehmensfunktionen gewährleisten, wenn neben dem fortgeltenden aber eingeschränkten strafrechtlichen Schutz des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) auch zivil- und arbeitsrechtliche Ansprüche mit Erfolg geltend gemacht werden sollen.
Bereits der Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird sich – in Anlehnung an das geistige Eigentum in den handelsrechtlichen TRIPS-Abkommen - verändern, so dass künftig der Inhaber darlegen und beweisen muss, dass das Geheimnis in den üblichen Geschäftskreisen nicht allgemein bekannt oder zugänglich ist und dass gerade im Geheimnis ein wirtschaftlicher Wert begründet ist. Entscheidend ist aber, dass geschützte Informationen Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein müssen. Auf den subjektiven Geheimhaltungswillen kommt es nicht mehr an.
In einem ersten Schritt ist es erforderlich, die Informationen gerichtsfest zu dokumentieren sowie das umfassende Geheimnismanagement unter Einschluss von Kommunikations- und IT-Sicherheit zu prüfen und ggf. neu zu justieren. Weiter bedarf es vorausschauender und permanenter Bemühungen um Geheimnisschutzmaßnahmen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen müssen. Auch wenn erst durch die Umsetzung der Richtlinie und durch nachfolgende Rechtsprechung klarer werden wird, welche Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau erfordert, muss bereits jetzt das relevante know-how identifiziert, bewertet und katalogisiert und die Dokumentationsabläufe danach ausgerichtet werden. Sicherheitstechnik bei Gebäuden, IT-Systemen und Organisation müssen überprüft und zertifiziert werden.
Die Verantwortlichen dürfen nicht übersehen, dass nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch die Geschäftspartner gesteigerte Sorgfaltspflichten treffen können. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Projektpartnern und Zuliefern gehören auf den Prüfstand. Eine wesentliche Compliance-Verantwortung trifft die Personalabteilungen. Wirksame Verschwiegenheitsklauseln mit Arbeitnehmern erfordern angesichts der AGB-Rechtsprechung genaue Kenntnisse der Rechtsprechung und sensiblen Umgang insbesondere mit den Grenzen nachvertraglicher Verschwiegenheit. Umgekehrt ist etwa bei abgeworbenen Mitarbeitern zu prüfen, ob nicht geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Betrieb eingebracht werden, da bereits ein objektiv rechtswidriger Eingriff für Sanktionen ausreicht. Auch im Bereich der Produzentenhaftung gibt es erweiterte Haftungstatbestände.
Ansprechpartner in unserem Büro ist der Fachbereich Compliance und hierbei insbesondere Rechtsanwalt [lawyer,ID=125,Name='Reinhold Kopp'].