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Markenrecht: Porschetuner setzt sich mit HEUSSEN unter der Leitung von IP Partner Dr. Thomas Beck erneut gegen Porsche durch
Das OLG Hamburg bestätigt in einem Urteil vom 21.02.2018 (Az.: 5 U 29/14) die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2015 in der Entscheidung Tuning, in der der Porscheveredler Techart ein markenrechtliches Grundsatzurteil gegen Porsche erstritten hat. Danach verletzt ein Tuner mit Fahrzeugbezeichnungen nach dem Muster „Porsche [Modellname] mit Techart-Umbau" für nachträglich veredelte Fahrzeuge nicht die Markenrechte des Sportwagenbauers Porsche. Das OLG Hamburg hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil nun bekräftigt.
Der Leonberger Tuning-Spezialist Techart veredelt Porsche-Fahrzeuge. Da Porsche das sog. Tuning seiner Fahrzeuge auch selbst anbietet, ist Techart ein Konkurrent auf diesem Gebiet. Die Parteien befinden sich seit Jahren in Rechtsstreitigkeiten. Im aktuellen Fall wollte Porsche dem Schweizer Importeur von Techart ebenfalls verbieten, veredelte Fahrzeuge unter der Bezeichnung „Porsche mit Techart-Umbau" anzubieten.
Einen ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2015 zu Gunsten von Techart entschieden. Nach Ansicht des BGH ist die Kombination von Hersteller- und Tunermarke in dieser Form zulässig (Az. I ZR 147/13). Doch das OLG Hamburg sah nicht in allen Fällen die Markenkombination als zulässig an, insbesondere dann nicht, wenn auf den getunten Fahrzeugen die Wappen von Porsche entfernt und durch Signets der Tuner ersetzt wurden. Das OLG sah darin eine markenrechtswidrige „Umsiegelung" der Fahrzeuge. Das hat sich nun geändert: Von seiner Rechtsfigur der „Umsiegelung" nahm das OLG zumindest in den Fällen Abstand, in denen der Fahrzeughersteller in der Vergangenheit auf die Entfernung des Herstellerlogos auf umgebauten Fahrzeugen bestanden hatte. Das war vorliegend der Fall. Porsche hatte in der Vergangenheit stets die Entfernung der Porschewappen markenrechtlich verlangt.
Das Urteil ist Teil einer umfangreichen Auseinandersetzung zwischen Porsche und Techart sowie der Tuning-Branche im Gesamten und ein Nachläufer zur BGH Entscheidung Tuning. Ganz offensichtlich gibt sich der Sportwagenbauer mit der BGH-Entscheidung nicht ab und sucht nach Möglichkeiten, diese zu durchbrechen. Vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit der BGH Rechtsprechung und damit der Rechtssicherheit war das OLG-Urteil daher eine wichtiger Beitrag.
Vertreter Techart: Heussen (Stuttgart): Dr. Thomas Beck (Marken-/Wettbewerbsrecht)
Vertreter Porsche: CMS Hasche Sigle (Hamburg): Dr. Markus Schöner (Marken-/Kartellrecht), Ilse Rohr (Markenrecht)
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat: Heiner Steenek (Vorsitzender Richter)