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Zeitgewinn für eine Sanierung? – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („BMJV“) hat mit Pressemitteilung vom 16. März 2020 (hier abrufbar) mitgeteilt, dass eine gesetzliche Regelung vorbereitet werde, mit der die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO für Unternehmen, die von der Corona-Epidemie betroffen sind, vorerst bis 30.09.2020 ausgesetzt werde. Soweit erforderlich soll die Befristung bis 31.03.2021 durch entsprechende Verordnung des BMJV verlängert werden können.
Nach § 15a InsO besteht die strafbewehrte Verpflichtung für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen.
Die geplante Aussetzung dieser strafbewehrten Pflicht zur Insolvenzantragstellung soll nach dem Willen des BMJV flankierend zu den staatlichen Hilfspaketen für die von der Corona Epidemie geschädigten Unternehmen wirken. Den betroffenen Unternehmen soll, über die geltende maximal dreiwöchige Antragsfrist hinaus, zeitlicher Spielraum eingeräumt werden, um Verfahren über die Beantragung öffentlicher Hilfen und/oder sonstige Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen abzuschließen.
Als Vorbild sollen dabei die im Rahmen der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 erlassenen Regelungen dienen. Seinerzeit wurde ebenfalls die Insolvenzantragspflicht für die von den Hochwasserkatastrophen betroffenen Unternahmen ausgesetzt, und zwar
(1.) sofern der Eintritt des Insolvenzgrundes der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf der Hochwasserkatastrophe beruhte,
(2.) solange der Antragsverpflichtete ernsthafte Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen führte, und
(3.) dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestanden.
Der Ausnahmetatbestand war damit an nicht unerhebliche Anforderungen geknüpft. Der Gesetzesentwurf für die nunmehr geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die von der Corona Epidemie betroffen sind, liegt bislang noch nicht vor; aufgrund der Äußerungen des BMJV ist jedoch davon auszugehen, dass die Insolvenzantragspflicht auch nur unter entsprechend engen Anforderungen ausgesetzt wird.
Für Unternehmen, die von der Corona Epidemie existenzbedrohend betroffen sind, empfiehlt es sich daher bereits jetzt sowohl die Auswirkungen der Corona Epidemie auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens als auch die zur Sicherung der Finanz- und Liquiditätslage (wie insbesondere die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen) getroffenen Maßnahmen detailliert zu dokumentieren.
Ferner ist zu beachten, dass das BMJV offenbar – wie bei den Hochwasserkatastrophen – nur eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO beabsichtigt. Die Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die sonstigen Verpflichtungen und Haftungsrisiken für Geschäftsleiter eines Unternehmens in der Krise sind angesichts der noch unbekannten Formulierung des Gesetzes unklar. Übernimmt das Gesetz jedoch das Vorbild der bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffenen Regelungen, dürfte sich die Wirkung auf die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO beschränken und die weiteren rechtlichen Folgen eines Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bei einem Unternehmen unberührt lassen. Insbesondere die empfindliche persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 64 GmbHG und des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 92 AktG für die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der jeweiligen Gesellschaft getätigten Auszahlungen würde dann unverändert fortgelten. Danach sind dem Geschäftsführer bzw. Vorstand nur in sehr engen Grenzen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gestattet, soweit keine persönliche Haftung riskiert werden soll.
Im Ergebnis bleibt es abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf die für viele Unternehmen existentiellen Herausforderungen der Corona Epidemie auch für das Insolvenzrecht eine angemessene Lösung finden wird.