IT/Datenschutz
Leistungsverweigerungsrecht für durch COVID-19 beeinträchtigte IT-Verträge
In unserem Blog ist unter hier ein allgemeiner Bericht über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (im Folgenden: COVID-19-FolgenabmilderungsG) abrufbar. Der vorliegende Beitrag knüpft hieran an und setzt sich speziell mit den Auswirkungen des Gesetzes auf IT-Verträge von Unternehmen auseinander.
1. Leistungsverweigerungsrecht
Von besonderen Umständen des Einzelfalls abgesehen, ist für IT-Verträge im COVID-19-FolgenabmilderungsG einzig die Schaffung eines Leistungsverweigerungsrechts für Kleinstunternehmen (Art. 240 EGBGB-Neu) relevant. Auftraggeberseitig entfallen durch die (selbstverständlich rein optionale) Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts vorrangig bestehende Zahlungspflichten für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum.
2. Betroffene
Das Leistungsverweigerungsrecht steht nur Kleinstunternehmen zu. Solche sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet, wobei Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe zusammengerechnet werden.
Die Beschränkung auf Kleinstunternehmen (und Verbraucher) stellt eine Entschärfung im Vergleich zu dem uneingeschränkt gültigen Vorentwurf dar.
3. Voraussetzungen
Die Leistungsverweigerung muss sich zum einen auf Umstände stützen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Zum anderen muss das Kleinstunternehmen die Leistung entweder nicht erbringen können oder ihm die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich sein.
a) Verträge über die Erstellung von Software erfasst?
Weiterhin sind vom COVID-19-FolgenabmilderungsG ausdrücklich nur (wesentliche) Dauerschuldverhältnisse erfasst. Wenngleich ein Vertrag zur Erstellung von Software auch als Dauerschuldverhältnis denkbar ist, wird es sich bei solchen im Regelfall nicht um Dauerschuldverhältnisse, sondern einfache Werkverträge und damit punktuelle Austauschverträge handeln.
Einen Sonderfall können jedoch Scrum-Verträge darstellen, bei welchen es auf die jeweilige Vertragsgestaltung ankommt.
b) Erfasste IT-Verträge
Allgemein als Dauerschuldverhältnisse anerkannt sind jedoch SaaS-Verträge, Verträge über Pflege und Wartung und Softwarelizenzverträge. Auf diese ist das Leistungsverweigerungsrecht des COVID-19-FolgenabmilderungsG damit grundsätzlich anwendbar.
c) Zeitliche Beschränkung und Wesentlichkeit
Die genannten IT-Verträge sind jedoch nur erfasst, wenn sie vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden.
Weiterhin ist eine Wesentlichkeit des Dauerschuldverhältnisses erforderlich. Hiervon erfasst sind nach dem Gesetz solche Schuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Die frühere Entwurfsfassung hat noch (im Ergebnis strenger) auf solche Dauerschuldverhältnisse abgestellt, die zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge erforderlich sind (dort findet sich auch die beispielhafte Aufzählung: (i) Pflichtversicherungen; (ii) Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste; (iii) soweit zivilrechtlich geregelt: Verträge über die Wasserver- und -entsorgung).
Damit dürfte das Merkmal der Wesentlichkeit der Dauerschuldverhältnisse das auftraggeberseitig relevante bilden, um ein Leistungsverweigerungsrecht erfolgreich geltend machen zu können. Insbesondere muss individuell geprüft und begründet werden, weshalb die in Rede stehende Erfüllung des jeweiligen IT-Vertrags zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich ist. Branchenspezifisch kann dies jedoch aus unserer Sicht gerade mit Blick auf die zunehmende Fokussierung auf den Online-Bereich und den notwendigen, faktischen „Zwang zur Digitalisierung“ durch die Coronakrise durchaus zu bejahen sein.
4. Ausschluss
Das Leistungsverweigerungsrecht ist bei Unzumutbarkeit, namentlich der wirtschaftlichen Gefährdung des Leistungsempfängers (hier: den eine Vergütung beanspruchenden Auftragnehmer), ausgeschlossen, wird dann jedoch durch ein Kündigungsrecht ersetzt.
5. Verlängerungsoption
Grundsätzlich gilt das Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020. Die Bundesregierung ist jedoch ermächtigt, die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts durch Rechtsverordnung bis längstens zum 30.09.2020 zu verlängern.