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Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Corona-Ausfallhilfe des Bundes für "Zentrale Unternehmen der Realwirtschaft"
Ende März 2020 wurde das „Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – "WStFG")“ beschlossen, das die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens, des sog. "Wirtschaftsstabilisierungsfonds" ("WSF"), vorsieht. Zusätzlich zu den Corona-Sonderprogrammen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") ist es Ziel des WSF, durch Stabilisierungsmaßnahmen Liquidität und Solvabilität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Das Bundesministerium der Finanzen ("BMF") und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ("BMWi") entscheiden gemeinsam über die Anträge von Unternehmen.
Stabilisierungsinstrumente des WSF sind insbesondere a) die Ausgabe von Garantien (mit max. 60 Monaten Laufzeit) von insgesamt bis zu EUR 400 Milliarden für Unternehmen bezüglich der Refinanzierung am Kapitalmarkt durch neue Schuldtitel und Verbindlichkeiten gegen angemessene Gegenleistung sowie b) die (unbefristete) Zurverfügungstellung von Kapital zur Rekapitalisierung von Unternehmen (Anteile, stille Beteiligung, sonstiges Eigenkapital, nachrangige Schuldtitel, Hybrid- und Wandelanleihen, Genussrechte). Die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Der WSF kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen beteiligen, an denen er auf Grund von Stabilisierungsmaßnahmen bereits beteiligt ist.
Unternehmen müssen, um überhaupt antragsberechtigt sind, mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
a) eine Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Mio.,
b) mehr als EUR 50 Mio. Umsatzerlöse sowie
c) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Im Einzelfall kann auch die Beteiligung kleinerer Unternehmen nach Ermessen des WSF-Ausschusses in Frage kommen, die für die kritische Infrastruktur wichtig oder ansonsten systemrelevant sind. Diese Öffnungsklausel soll die Möglichkeit eröffnen, im Einzelfall auch junge Unternehmen zu berücksichtigen, die derzeit noch nicht die Kriterien erfüllen, aber über das Innovationspotential verfügen, diese Kriterien in absehbarer Zeit zu erreichen. Dazu gehören auch Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Mindestunternehmenswert von EUR 50 Mio. bewertet wurden. Ansonsten stehen für kleinere Unternehmen, insbesondere mit weniger als 250 Mitarbeitern, die vorgenannten KfW – Programme, https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html, zur Verfügung.
Antragsvoraussetzung ist insbesondere, dass das Unternehmen sich nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, ihm keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, eine klare eigenständige Fortführungsperspektive für die Zeit nach der Corona-Pandemie besteht und das Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bietet, insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leistet.
Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Beteiligung des WSF, dass ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich das Ziel nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Entscheidend ist die Vorlage eines betriebswirtschaftlich aussagekräftigen und entscheidungsfähigen Konzeptes mit insbesondere Business Plan und Liquiditätsplan, das die mittelfristige Ertrags- und Kapitaldienstkraft des Unternehmens widerspiegelt. Ein begünstigtes Unternehmen hat umfangreiche Auflagen einzuhalten, unter anderem bezüglich der Verwendung der Mittel, der Aufnahme von Krediten, der Ausschüttung von Dividenden und der Vergütung von Organen sowie bezüglich der Einhaltung von Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
Die Rechtsform des begünstigten Unternehmens ist für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen grds. nicht relevant. Es sind gesellschaftsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Erleichterungen zur Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahmen vorgesehen. Zur Umsetzung des WStFG bedarf es noch des Erlasses der notwendigen Rechtsverordnungen und der Zustimmung der EU-Kommission.
Das WStFG gilt auch für etwaige entsprechende zukünftig aufzulegende Länderfonds.
Für nähere Informationen wenden Sie sich gerne an Dr. Johannes Weidelener, LL.M.