Corporate & Commercial
Mitgliedsfähigkeit im fakultativen Beirat
Mitglied des fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person sein.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2020, Az.: 20 U 47/19
Die Einrichtung eines Aufsichtsrats als Unternehmensorgan ist für die Aktiengesellschaft nach den §§ 95 ff. AktG zwingend. Für andere Rechtsformen von Unternehmen, insbesondere für die GmbH, kann sich die obligatorische Einrichtung eines Aufsichtsrats aus anderen Normen, insbesondere mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften, ergeben.
Insofern ein Aufsichtsrat zu bilden ist und von § 100 AktG, der die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder festlegt, nicht abgewichen werden kann, kann Aufsichtsrat nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
Vom zwingend einzurichtenden Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat, häufig auch Beirat genannt, abzugrenzen. Die Einrichtung eines solchen Beirats obliegt dem Willen der Gesellschafter. So sieht beispielsweise § 52 GmbH-Gesetz vor, dass u.a. von der Vorschrift § 100 AktG abgewichen werden kann, „…soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist“.
Es ist allerdings unter Juristen umstritten, ob in denjenigen Fällen, in denen § 100 AktG nicht zwingend anwendbar ist, auch vom Formerfordernis der Bestellung einer natürlichen Person abgewichen werden kann. Nach einer Auffassung kommen als Mitglieder fakultativer Aufsichtsräte oder Beiräte nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht, ohne dass die Gesellschafter hiervon abweichende Regelungen, z.B. im Gesellschaftsvertrag, vereinbaren können. Die Gegenansicht erlaubt es, dass kraft Satzungsautonomie für den fakultativen Aufsichtsrat oder Beirat juristische Personen zugelassen werden, die dann durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln.
Das OLG Stuttgart schließt sich in der jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 15. Juli 2020 der Gegenansicht an, zumindest soweit die Rechtsform einer GmbH & Co. KG betroffen ist und führt dazu aus: „…die allgemein anerkannte Rechtsform der GmbH & Co. KG zeigt, dass das Organ des Geschäftsführers von einer juristischen Person, insbesondere einer GmbH, vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer, übernommen werden kann. […] Wenn eine juristische Person aber alleiniges Geschäftsführungsorgan einer KG sein kann, dann spricht das dafür, dass sie erst recht Mitglied des fakultativen Beirats der Gesellschaft sein kann.“
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie dürfte nicht nur für den fakultativen Aufsichtsrat einer Personenhandelsgesellschaft, sondern auch für denjenigen einer GmbH gelten. Wenn das Gesetz nicht zwingend natürliche Personen als Gesellschaftsorgane bestimmt, ist juristischen Personen eine solche Funktion grundsätzlich zuzubilligen. So steht es außer Frage, dass juristische Personen als Gesellschafter einer GmbH durch ihre Vertreter handeln, beispielsweise bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, aber auch als Vertreter der GmbH gegenüber deren Geschäftsführern. Und für den Fall der Liquidation einer GmbH sind juristische Personen sogar als handelnde Organe, sprich: Liquidatoren, erlaubt.
Praxishinweis
Um Unklarheiten bzw. Interpretationsspielräume zu vermeiden, empfiehlt es sich, in Gesellschaftsverträgen bei den Regelungen für fakultative Aufsichtsräte klare Regelungen zur Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit aktienrechtlicher Vorschriften zu treffen. Bei der GmbH ist es notwendig, die Nichtanwendbarkeit des § 100 Abs. 1 AktG für den fakultativen Aufsichtsrat festzulegen, sollten juristische Personen dort als Mitglied vorgesehen sein.