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Moderne Zeiten im Personengesellschaftsrecht – Im Blickpunkt: Die für die Praxis wesentlichen Änderungen
Am 19.11.2020 wurde der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum „Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz“ (MoPeG) vorgelegt, siehe hier). Basis war die Vorarbeit einer Expertengruppe im „Mauracher Entwurf“, der im Wesentlichen übernommen wurde. Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, einen vollständigen Überblick geben zu wollen: Nachfolgend sollen deshalb die Hauptänderungen für die Personengesellschaften – und insbesondere für die GbR – vorgestellt werden.
Die GbR des Jahres 1900 und die Rechtswirklichkeit heute
Als gesetzliche Grundform aller Personengesellschaften gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der Vorstellung des BGB-Gesetzgebers von 1900 ist diese ein Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern, bei dem das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft selbst, sondern der gesamten Hand der Gesellschafter zugeordnet ist. Der Gesetzgeber ging von Gelegenheitsgesellschaften aus, weshalb eine Rechtsfähigkeit der GbR weder vorgesehen noch für notwendig gehalten worden war.
Heutzutage ist ein ganz erheblicher Anteil der Gesellschaften bürgerlichen Rechts, abweichend von der Vorstellung des historischen Gesetzgebers, auf Dauer angelegt und nimmt am Rechtsverkehr teil. Dafür waren die Vorschriften nur unzureichend ausgelegt. Mit den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs 2001 (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 –, BGHZ 146, 341–361) zur Rechtsfähigkeit und 2008 (BGH, Urteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08 – BGHZ 179, 102) zur Grundbuchfähigkeit der GbR begann eine Entwicklung, die zu einer immer größeren Abweichung zwischen Rechtstext und Rechtspraxis führte.
Diese Rechtsfortbildung sollte nun in das Gesetz übernommen und fortgeschrieben werden. Außerdem wurden zwei weitere Missstände mit in den Blick genommen: Zum einen soll die bislang fehlende und seit langem geforderte Möglichkeit geschaffen werden, dass alle Angehörigen freier Berufe die haftungsbeschränkte Personengesellschaft GmbH & Co. KG nutzen können, die der BGH für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bereits eröffnet hat (BGH, Urteil vom 18.07.2011 – ZIP 2011, 1764; Beschluss vom 15.07.2014 – II ZB 2/13 – ZIP 2014, 2030). Zum anderen wird ein Beschlussmängelrecht auch für Personengesellschaften geschaffen.
Grundunterscheidung: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR
Erster Kernpunkt der Reform ist der neue § 705 Abs. 2 BGB-E, in dem grundlegend zwischen der „rechtsfähigen“ und der „nicht rechtsfähigen“ Gesellschaft unterschieden wird. Dies entspricht der bisherigen Einteilung in „Außengesellschaft“ und „Innengesellschaft“.
Die Gesellschaft, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, ist eine rechtsfähige GbR. Man hat sich dabei bewusst dagegen entschieden, eine unternehmerische Betätigung zu fordern. Die Unterscheidung zwischen kaufmännischer (OHG, KG) und nicht kaufmännischer Personengesellschaft (GbR) bleibt unberührt.
Wollen die Gesellschafter mit der GbR nur die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander regeln, liegt eine nicht rechtsfähige GbR vor.
Ende des Gesamthandsvermögens im Gesellschaftsrecht
Der zweite Kernpunkt der Reform ist eine komplette Abkehr von der Rechtsfigur des „Gesamthandsvermögens“, die künftig im Gesellschaftsrecht ausgedient hat. Die rechtsfähige GbR hat eigenes Vermögen. Die nicht rechtsfähige GbR kann überhaupt keine Vermögensträgerin mehr sein, auch nicht in Form eines Gesamthandsvermögens, wie § 740 Abs. 1 BGB-E ausdrücklich klarstellt.
Anpassung des Haftungsregimes an die Rechtsprechungslinie
Die Haftungsregelungen der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden der rechtsfähigen – und damit am Rechtsverkehr teilnehmenden – GbR werden in den §§ 721 ff. BGB-E entsprechend der Rechtsprechungslinie des BGH übernommen und weitgehend an die Regelungen des HGB angelehnt.
Modernisierung der gesetzlichen Gesellschaftsverfassung
Der Entwurf betont zunächst die Vertragsfreiheit der Gesellschafter bei der Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses; § 708 BGB-E stellt dies ausdrücklich klar. Während die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung und Kündigung – dem Leitbild der personalistischen Vertragsverbindung der Gesellschafter folgend – restriktiv waren (so wurde die GbR im Zweifel bei Kündigung oder Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst), sind die nun vorgesehenen gesetzlichen Regelungen eher an die Bestimmungen des HGB für kaufmännische Gesellschaften angelehnt, die den Erhalt und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in den Vordergrund stellen. So werden bisherige Auflösungsgründe wie Tod oder Kündigung eines Gesellschafters auch ohne entsprechende Vertragsklauseln zu Ausscheidensgründen, die nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zur Anwachsung der Anteile an die übrigen Gesellschafter führen.
Behebung des Publizitätsdefizits der GbR
Ein weiterer Kernpunkt des Vorhabens ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters ähnlich dem Handelsregister für die GbR in § 707 ff. BGB-E. Damit wird eine Forderung aus Wissenschaft und Praxis umgesetzt, die seit langem nach mehr Publizität im Interesse des Rechtsverkehrs verlangt. Die Eintragung ist freiwillig und insbesondere nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit. Die Gesellschafter können selbst darüber entscheiden, ob sie die Vorteile der Publizität nutzen wollen. Voraussetzung ist eine Eintragung nur für den Grundstückserwerb, was den § 899a BGB hinfällig macht. Das Grundstück kann dann durch die Gesellschaft selbst erworben werden, die Publizität ist durch das Gesellschaftsregister sichergestellt.
Mit Eintragung trägt die GbR den Namenszusatz „eGbR“. Im Register werden Angaben zu Namen und Sitz der Gesellschaft, zu den Gesellschaftern (die auch juristische Personen sein können) und den Vertretungsverhältnissen gemacht. Durch eine in § 707a Abs. 3 BGB-E angeordnete entsprechende Anwendung von § 15 HGB können sich die Vertragspartner der GbR auf den Inhalt des Registers verlassen.
Neu: Wahl eines Vertragssitzes
Neu ist die Möglichkeit nach § 706 Satz 2 BGB-E, den Vertragssitz der eingetragenen Gesellschaft unabhängig vom Verwaltungssitz, also dem Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung, frei zu wählen. Dies folgt den Empfehlungen des 71. Deutschen Juristentags und soll über die §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB-E sowie § 1 Abs. 4 PartGG-E für alle Personengesellschaften gelten.
Neu: Beschlussmängelverfahren
Mängel eines Beschlusses einer Personengesellschaft führen nach der derzeit geltenden Rechtslage grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. Schäfer, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2020, § 709 Rn. 110). Jedoch gibt es im Personengesellschaftsrecht bislang kein Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung. Es blieb nur die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO (BGH, Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 167/07, juris Rn. 25 m.w.N.). Dieser Bereich wird nun für Personenhandelsgesellschaften mit den §§ 110–115 HGB-E neu geregelt. Im Mauracher Entwurf war ein solches Beschlussmängelrecht noch für alle Personengesellschaften vorgesehen. Für die GbR (und auch die PartG) wurde das aber nicht übernommen, weil die notwendigen Mindestanforderungen an die Formalisierung des Beschlussverfahrens nach Meinung der Entwurfsverfasser typischerweise nur bei den Personenhandelsgesellschaften zu erwarten seien (MoPeG-Entwurf, S. 127). Allerdings kann die Anwendung des neuen Beschlussmängelverfahrens für alle Personengesellschaften über entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Die Details können hier nicht alle vorgestellt werden. Die Regelungen sind an das Beschlussmängelrecht des Aktiengesetzes angelehnt und unterscheiden auch hier zwischen solchen Mängeln, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, und solchen, die nur durch eine befristete Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die Klagefrist beträgt drei Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses, kann aber im Gesellschaftsvertrag auf bis zu einen Monat verkürzt werden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Anfechtungsbefugt ist nach § 111 Abs. 1 HGB-E jeder Gesellschafter. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht am Sitz der Gesellschaft (§ 113 Abs. 1 HGB-E), und die Klage ist nach § 113 Abs. 2 Satz 1 HGB-E gegen die Gesellschaft zu richten. Interessant ist auch die in § 115 HGB-E vorgesehene Möglichkeit, die Anfechtungs- mit einer Feststellungklage zu verbinden, so dass das Gericht nicht nur die „falsche“ Beschlussfeststellung aufheben, sondern gleichzeitig den „richtigen“ Beschluss feststellen kann.
Langersehnt: Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse in freien Berufen
Schon lange gefordert wurde die Möglichkeit, dass auch Freiberufler sich in allgemein haftungsbeschränkten Personengesellschaften organisieren dürfen. Die PartGmbB bietet eine Haftungsbeschränkung ja nur bezogen auf Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Diese Möglichkeit wird nun unter der Voraussetzung geschaffen, dass die Erfordernisse des jeweiligen Berufsrechts eingehalten werden. Die Neuregelung in diesem Bereich geht Hand in Hand mit einer Reform des Berufsrechts für Rechtsanwälte, für das seit dem 29.10.2020 ebenfalls ein Referentenentwurf vorliegt (abrufbar hier; vgl. dazu Hartung, Deutscher AnwaltSpiegel 25/2020, S. 21, siehe hier). Ermöglicht wird dadurch eine Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG.
Wie geht es weiter?
Das MoPeG soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Im Bereich der Änderungen des BGB-Gesellschaftsrechts sieht Art. 49 Nr. 2 MoPeG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 vor, in der jeder Gesellschafter verlangen kann, dass bisherige Auflösungsgründe – die nach neuem Recht zu Ausscheidensgründen werden – weiter zur Auflösung der Gesellschaft führen sollen. Allerdings kann der betreffende Gesellschafter durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluss überstimmt werden. Übergangsregelungen für das neue Beschlussmängelverfahren sind nicht vorgesehen.
Bewertung
Zusammengefasst ist zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf den Forderungen aus Wissenschaft und Praxis in hohem Maße nachkommt. Es werden moderne Strukturen geschaffen, ohne bewährte Konstrukte zu beseitigen. Das neue Gesellschaftsregister führt zur Stärkung der Rechtssicherheit der GbR. Die Anpassung des Beschlussmängelrechts war überfällig. Freiberufler können sich über eine Öffnung der Personengesellschaften freuen.
Die Gestaltungspraxis sollte sich rechtzeitig mit den Regelungen beschäftigen und mit ihren Mandanten die Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge an die neuen Möglichkeiten diskutieren.