Immobilien- & Baurecht
Kostensteigerungen und deren Auswirkungen auf den (Bau-)Vertrag
Materialpreissteigerungen bei Bauverträgen ohne vertragliche Regelungen für eine Preisanpassung führen regelmäßig zu Streitigkeiten im Rahmen der Bauausführung. Im Nachfolgenden fassen wir kurz die grundsätzlichen Auswirkungen von Materialpreissteigerungen auf einen (Bau-)Vertrag zusammen. Zudem zeigen wir mögliche Gestaltungsvarianten für die vertragliche Vereinbarung von Preisanpassungsmechanismen auf.
1. Vertragliche Leistungspflichten bleiben unberührt
Es ist unstreitig, dass Kostensteigerungen, u.a. aufgrund der Corona-Pandemie, grundsätzlich nicht die vertraglichen Leistungspflichten berühren (Bayer/Hoffmann NJOZ 2020, 609, 614; Koblizek/Finke NZBau 2020, 279, 280; Weiser NZBau 2020, 203, 206).
2. Keine (wirtschaftliche) Unmöglichkeit der Leistung
Im Regelfall liegt keine wirtschaftliche Unmöglichkeit der Leistung des Auftragnehmers im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB vor, nur weil sich die Marktpreise für eine Leistung - erheblich - erhöhen. Denn mit dem Marktpreis steigt typischerweise auch das Leistungsinteresse des Auftraggebers, der ggf. auch für ein Deckungsgeschäft den höheren Marktpreis aufwenden müsste (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 275 Rn. 98; BeckOGK/Riehm, 1.4.2021, BGB § 275 Rn. 197, 252).
3. Ausnahmsweise: Verlängerung der Ausführungsfristen
Soweit der Auftragnehmer nachweisen kann, dass Lieferengpässe/Kostensteigerungen etc. tatsächlich unvorhersehbar waren und nicht durch geeignete Gegenmaßnahmen verhindert und/oder abgemildert werden konnten, besteht nach herrschender Auffassung daher nur ein Behinderungstatbestand, der grundsätzlich nur zu verlängerten Ausführungsfristen führt (§ 6 Abs. 2, 4 VOB/B; Bayer/Hoffmann NJOZ 2020, 609, 614; Koblizek/Finke NZBau 2020, 279, 281). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Preissteigerungen der Leistung des Auftragnehmers grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen. Die vorgenannten Hürden der Unvorhersehbarkeit und fehlender Abhilfemöglichkeit sind damit hoch (Tomic ZfBR 2020, 419, 422; Tschäpe ZfBR 2020, 438, 441).
Dem Auftragnehmer steht dementsprechend keine Verlängerung der Ausführungsfristen zu, wenn er sich in Kenntnis von Lieferengpässen und langen Lieferzeiten gleichwohl vertraglich zur fristgebundenen Ausführung verpflichtet (vgl. OLG Koblenz, Urt. 15.02.2012 – 5 U 816/11 = BauR 2012, 841; OLG Hamburg BauR S. 680, 681; Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim, VOB 21. Auflage 2020, § 6 Abs. 2 VOB/B, Rn. 10).
Die finanziellen Auswirkungen einer derartigen Behinderung, also u.a. sog. behinderungsbedingte Mehrkosten, trägt nach herrschender Auffassung jede Partei selbst, soweit nicht die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten ist (vgl. BGH NJW 2017, 2025 Rn. 29; Kapellmann/Messerschmidt/Markus, 7. Aufl. 2020, VOB/B § 6 Rn. 28; für großzügigere Handhabung im Rahmen der Corona-Pandemie: BeckOK VOB/B/Oberhauser, 43. Ed. 30.4.2021, VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 10).
4. Lohn- oder Materialkostensteigerungen auch bei Nachfolgegewerken grundsätzlich nicht ersatzfähig
Soweit sich die Leistungszeiten, insbesondere die Beginntermine, aufgrund einer derartigen Behinderung auch bei Nachfolgegewerken verschieben, ist zusätzlich die Rechtsprechung des BGH zu § 642 BGB zu beachten. Demnach sind auch gegenüber Nachfolgegewerken, die gegebenenfalls verspätet beginnen müssen, etwaige Lohn- oder Materialkostensteigerungen nicht zu ersetzen (BGH NJW 2018, 544 Rn. 28).
Nur soweit dem Auftraggeber ein Verschulden für die Behinderung vorzuwerfen ist, sind im Rahmen eines Schadensersatzanspruches u.a. gem. § 6 Abs. 6 S.1 VOB/B auch etwaige Materialkostensteigerungen zu erstatten (BGH NJW 2018, 544 Rn. 38).
Gleiches könnte gem. § 2 Abs. 5 VOB/B für den Fall gelten, dass eine ausdrückliche Verschiebung des Beginntermins durch den Auftraggeber angeordnet wurde. Ob und unter welchen Umständen eine Anordnung über die Bauzeit gem. § 2 Abs. 5 VOB/B anzunehmen ist, ist allerdings hoch umstritten. Diese Frage wurde vom BGH zuletzt ausdrücklich offengelassen bzw. nicht weiter konkretisiert (BGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17 Rn. 14; BGH NJW 2018, 544 Rn. 40). Auch ist noch unklar, ob bei der Beantwortung dieser Frage, die oben aufgeführten Erwägungen zu dem grundsätzlichen Ausschluss finanzieller Erstattungsansprüche einer „corona-bedingten“ Behinderung berücksichtigt werden.
5. Preisanpassung bei Massenmehrungen und zusätzlichen/geänderten Leistungen
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. V. 08.08.2019 -VII ZR 34/18) ist jedenfalls bei Massenmehrungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B der neue Einheitspreis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zu bestimmen. Gleiches gilt im Rahmen des BGB-Bauvertrags gem. § 650c Abs. 1 S.1 BGB für angeordnete Änderungen.
In diesen Fällen würden Materialpreiserhöhungen bei der Bestimmung des neuen Einheitspreises berücksichtigt werden.
Ob und inwieweit diese Rechtsprechung auf die anderen Vergütungstatbestände des § 2 VOB/B anzuwenden ist, hat der BGH noch nicht entschieden. Davon dürfte aber auszugehen sein. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass nunmehr für sämtliche Vergütungstatbestände die tatsächlich erforderlichen Kosten maßgebend sind (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2021 – 11 U 136/18). Damit wären Preissteigerungen immer bei der Bildung neuer Einheitspreise für geänderte oder zusätzliche Leistungen zu berücksichtigen.
6. Preisanpassung ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Dem Auftragnehmer steht im Übrigen nur unter den (hohen) Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB eine Preisanpassung zu.
Erforderlich ist dafür mindestens, dass sich die Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Auftragnehmers nach Vertragsschluss derart geändert haben, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein derart krasses Missverhältnis entsteht, dass ein unverändertes Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (Palandt § 313 Rn. 31f; BGH BB 56, 254). Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Auftragnehmer das Risiko der Preissteigerungen seiner Leistung trägt (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.12.2008 – 23 U 48/08, BeckRS 2009, 331; OLG Hamburg BauR S. 680, 681).
In der Vergangenheit wurden deshalb Preissteigerungen von 4 % oder Preissteigerungen, die insgesamt 10 % der Gesamtauftragssumme ausmachen nicht als ausreichend für den Wegfall der Geschäftsgrundlage angesehen (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.12.2008 – 23 U 48/08, BeckRS 2009, 331; LG München I, Urteil vom 26. Februar 2014 – 11 O 14485/13 –, Rn. 66, juris), sondern u.a. nur hinsichtlich des Anstiegs der Herstellungskosten um das 15-fache aufgrund des 1. Weltkriegs sowie um eine Preissteigerung von 60 % (Palandt § 313 Rn. 31f und BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 313 Rn. 43).
7. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die oben beschriebenen Schwierigkeiten bei der Handhabung von Preissteigerungen im Rahmen der Bauausführung können zumindest teilweise durch vertragliche Vereinbarungen zu einer Preisanpassung abgemildert werden.
Vertraglich können u.a. folgende Klauseltypen vereinbart werden:
- Verhandlungsklauseln / Sprechensklauseln, um bei Materialsteigerungen von einem klar definierten Prozentsatz, klar definierte und insoweit verpflichtende Verhandlungen über eine Preisanpassung aufzunehmen.
- Kostenelementklauseln / Spannungsklauseln/ Stoffpreisklauseln, die die Preise für die vertraglichen Leistungen von den Materialpreissteigerungen auf den Weltmärkten abhängig machen und unter klar definierten Umständen zu einer automatischen Preisanpassung führen.
- Indexklauseln / Baukostenindexklauseln, die im Umfang von klar definierten Preissteigerungen nach dem Baukostenindex zu einer automatischen Preisanpassung führen.
- Leistungsvorbehaltsklauseln, die im Rahmen von Individualvereinbarungen zu einer einseitigen Preisanpassung berechtigen, die gemäß § 315 BGB nur dahingehend geprüft wird, ob diese Preisanpassung einem billigen Ermessen entspricht.