IT/Datenschutz
Länderübergreifende Kontrolle der deutschen Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der Schrems II-Entscheidung
Seit Anfang Juni veröffentlichen verschiedene Landesdatenschutzbeauftragte – die Datenschutzbehörden der Länder – Pressemitteilungen, laut denen nunmehr die von Unternehmen betriebenen Datentransfers in die USA großflächig untersucht werden sollen. Nachdem zunächst die Behörden von Berlin und Hamburg Pressemitteilungen veröffentlichten, sind u.a. Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz inzwischen schon nachgezogen. Es ist davon auszugehen, dass diese Aktion bundesweit koordiniert wird.
Hintergrund ist die am 16.07.2020 veröffentlichte Schrems-II-Entscheidung des EuGHs, mit der das „Privacy Shield“ für ungültig erklärt wurde und die Datenübermittlung in die USA zum Grundsatzproblem geworden ist. Bei vielen in der Praxis langjährig eingespielte Übermittlungen, z.B. beim Einsatz von US-basierten Clouddiensten, ist fraglich, ob diese noch rechtmäßig sind. Oft ist eine aufwändige Anpassung der Geschäfts- und Entscheidungsprozesse erforderlich. Der EuGH hat in seiner Entscheidung verlangt, dass die nationalen Behörden rechtswidrige Datenübermittlungen gegebenenfalls aussetzen oder verbieten.
Die deutschen Behörden haben jetzt angekündigt, die Umsetzung dieser Entscheidung bei ausgewählten Unternehmen durch Übersendung eines Fragenkatalogs überprüfen zu wollen. Dieser ist umfangreich und betrifft die folgenden Komplexe:
- Konzerninterner Datenverkehr
- Tracking
Ausgehend von einer ersten Analyse der Fragebögen lässt sich festhalten, dass die Aufsichtsbehörden hauptsächlich prüfen möchten, welche Maßnahmen Sie bezüglich der "Schrems II"-Entscheidung getroffen haben und ob Sie den Empfehlungen der Aufsichtsbehörden gefolgt sind.
Sollten Sie Berührungspunkte mit einem dieser Bereiche haben, so ist zu empfehlen, dass Ihr Datenschutzbeauftragter oder -berater sich mit dem entsprechenden Fragenkatalog auseinandersetzt und Sie prüfen, ob Sie diesen gegebenenfalls zufriedenstellend beantworten können. Erfahrungsgemäß sind entsprechende interne Untersuchungen zeitaufwändig. Sie sollten daher nicht aufgeschoben werden, bis ein Schreiben der Behörde vorliegt.
Bei Beratungsbedarf steht Ihnen HEUSSEN selbstverständlich mit unseren auf das Datenschutzrecht spezialisierten, erfahrenen Anwälten auf Rückfrage zur Verfügung.