Corporate & Commercial
Eine Limited ist nicht mehr „limited“
Das Oberlandesgericht München hat entscheiden, dass in Folge des Brexit insbesondere die beliebte Gesellschaftsform der britischen Limited ihren Gesellschaftern keinen Haftungsschirm mehr bietet (OLG München, Urteil v. 05.08.2021 – 29 U 2411/21).
Nach der in Deutschland grundsätzlich vertretenen Sitztheorie gilt für eine Gesellschaft das Recht des Landes, in dem sich ihr tatsächlicher (Verwaltungs-)sitz befindet. Die Limited ist per se als englische Gesellschaftsform dem deutschen Gesellschaftsrecht fremd. Vielmehr ist sie, wenn sie ihren Sitz in Deutschland hat, wie jeder andere Zusammenschluss mehrerer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren und somit wie eine GbR oder OHG zu behandeln - dies hat die volle persönliche Haftung ihrer Gesellschafter zur Folge!
Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union war, galt für die britische Limited die sog. Gründungstheorie. Vereinfacht gesagt, hatte jeder Mitgliedstaat die in den jeweils anderen Mitgliedstaaten geltenden Gesellschaftsformen anzuerkennen und diese wie eine vergleichbare eigene Gesellschaftsform zu behandeln (also z.B. die Limited, die ähnlich einer GmbH strukturiert ist, wie eine GmbH). Mit dem Brexit fiel für britische Gesellschaftsformen dieses Privileg nunmehr weg, mit der Folge der bereits angesprochenen Haftungsproblematik, aber auch anderen, z.B. steuerlichen, Folgen.
Auch für die ebenfalls nicht ganz seltenen Limited & Co. KGs (LTD & Co. KG) hat dies Folgen. Die Komplementär-Limited (also der unbeschränkt haftende Gesellschafter) ist nunmehr eine GbR mit der Folge der vollen persönlichen Haftung der bisherigen Limited-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der LTD & Co. KG. Die beschränkte Haftung der Kommanditisten bleibt zwar grundsätzlich erhalten, aber natürlich nur insoweit, als diese nicht auch selbst an der Limited beteiligt sind (oder die Limited nicht wiederum der LTD & Co. KG gehört, sog. Einheits - LTD & Co. KG).
Im letzteren Fall hilft der Beitritt einer GmbH oder auch UG als neuer Komplementär (wirft aber Fragen der Nachhaftung des ausscheidenden Komplementärs, in diesem Fall also der Gesellschafter der Limited, auf). Bei der „normalen“ Limited wird es schwieriger – fragen Sie uns gerne!