Immobilien- & Baurecht
Die konkludente Abnahme
Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt des Werkvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung setzt sie sich aus zwei Elementen zusammen, einem tatsächlichen Element (Entgegennahme der Werkleistung) und einer (Art) Willenserklärung (Billigung dieser Werkleistung als im wesentlichen vertragsgerechte Erfüllung).
An die Abnahme wird eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft, zum Beispiel der Beginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, das Ende des Erfüllungsstadiums des Werkvertrages und die Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln der Werkleistung. Diese Rechtsfolgen begünstigen in der Regel den Auftragnehmer, weshalb er verständlicherweise ein vitales Interesse an der Abnahme hat.
Die Abnahme ist eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrages (neben der Zahlung des vertraglich vereinbarten Werklohns).
In Bauverträgen wird häufig eine förmliche Abnahme (einschließlich Protokollierung) vereinbart. Unterbleibt diese vereinbarte förmliche Abnahme (aus welchen Gründen auch immer), dann würde sich der Werkvertrag eigentlich – auf unbestimmte Zeit – im Erfüllungsstadium befinden.
Dass dies nicht so ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Beschluss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2020 - 13 U 198/18) nochmals klargestellt.
I. Konkludente Abnahme durch vollständige und vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung
Die vorbehaltlose und vollständige Zahlung der Schlussrechnung des Werkunternehmers steht der Abnahme selbst dann gleich, wenn die Parteien des Werkvertrages etwas anderes vereinbart haben.
„1. Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichten.
2. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn die Bauleistungen nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt sind, und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
3. Übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung und bezahlt der Auftraggeber diese nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und vollständig, liegt darin die konkludente Abnahme.
4. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über vom Auftraggeber gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjährungshemmendes Anerkenntnis dar.“
II. Bewertung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist uneingeschränkt zu begrüßen. Eine deutlichere „Billigung“ der entgegengenommenen Werkleistung, als die vorbehaltlose und vollständige Begleichung der Schlussrechnung, ist kaum vorstellbar.
Es wäre eine unverständliche Förmelei, wollte man dem Auftragnehmer (möglicherweise auch noch Jahre nach der Fertigstellung seiner Leistung) entgegenhalten, dass sich sein Vertrag nach wie vor im Erfüllungsstadium befindet, weil die einst vereinbarte förmliche Abnahme nie durchgeführt wurde.
Durch die vollständige und vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung hat der Auftraggeber überdeutlich zu erkennen gegeben, dass er mit der ihm übergebenen Werkleistung „einverstanden“ ist und keine Einwände erhebt. Hieran muss sich der Auftraggeber festhalten lassen. Es ist nur interessengerecht, dass mit dem Moment der Zahlung die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt und der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins von Mängeln trägt.