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Kein rechtsfreier Raum – OLG Düsseldorf zeigt Nutzung von Smart Contracts rechtliche Grenzen auf
Smart Contracts sind als klangvoller Schlüsselbegriff aus aktuellen technologiebasierten Diskussionen nicht mehr wegzudenken. Die Einschätzung dieses stark polarisierenden Begriffs geht von dystopischen Zukunftsszenarien (https://www.sueddeutsche.de/digital/smart-contracts-wenn-der-algorithmus-selbstjustiz-uebt-1.3934283, abgerufen am 01.12.2021 – „Smart Contracts – Wenn der Algorithmus Selbstjustiz übt“) bis hin zur euphorischen Betonung eines „digitalen Kulturwandels“ (https://www.trendreport.de/mit-smart-contracts-in-die-zukunft/, abgerufen am 01.12.2021).
VEine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf gibt die Gelegenheit, einen Vergleich des „traditionellen“ Rechts mit der fortschreitenden technologischen Entwicklung zu bemühen und einen Blick auf den Status Quo der Reglementierung spezifischer Problemfelder von Smart Contracts zu werfen.
I. Definition und Anwendungsfälle eines Smart Contracts
Eine rechtlich kodifizierte oder anderweitig verbindliche Definition des Begriffs „Smart Contract“ existiert nicht. Wenn im öffentlichen bzw. wissenschaftlichen Diskurs von Smart Contracts die Rede ist, ist hiermit auf technischer Ebene zunächst lediglich ein algorithmisches Programm gemeint, das automatisiert Befehle im Rahmen einer Beziehung zwischen zwei oder mehreren Personen durchführt, die zuvor in den Algorithmus oder den Code, der dem Programm zugrunde liegt, eingespeist wurden.
Die Schnittstelle zum materiellen Recht wird dadurch erreicht, dass durch diese Befehlsausführung ein Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Personen durchgeführt, dokumentiert oder anderweitig begleitet wird. Im Alltag lässt sich diese Verwendung von Smart Contracts insbesondere dort greifbar finden, wo bestimmte, zur vertragsgemäßen Nutzung gehörende oder eine Vertragsdurchführung erst ermöglichende Funktionsweisen eines Geräts automatisiert durchgeführt werden. Beispielhaft seien angeführt:
- Steuerungsbefehle eines Warenautomaten.
- Softwarebasierte Zugangs- und Funktionsbeschränkungen, so z.B. die automatische Wegfahrsperre eines Leasingautos, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgelöst wird.
Weitere, verbreitete Anwendungsfälle für Smart Contracts sind Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträge, Verträge zur Erbringung von Konnektivitäts- und Kommunikationsleistungen sowie die Abwicklung von Bestellvorgängen im E-Commerce Bereich.
II. Rechtlich-faktisches Spannungsverhältnis des Smart Contracts
Unabhängig des Lebenssachverhalts ist allen Bereichen, in denen eine Leistungsbeziehung automatisiert per Smart Contract ausgeführt oder begleitet wird, ein ganz konkretes Spannungsverhältnis immanent: die Parameter des Codes oder Algorithmus, die die technische Durchführung des Leistungsaustauschs festlegen, bestimmen die faktisch gelebte Vertragspraxis zwischen den Parteien. Der Smart Contract kann daher als ein sich selbst vollziehendes Rechtssystem gesehen werden, welches von den gesetzlichen Vorgaben oder den Regelungen, die die Parteien in ihrem „klassischen“ Vertrag festgelegt haben, abweichen kann.
Diese Problematik führt spätestens dann zu erheblichen Unsicherheiten in der Praxis, wenn es um die automatisierte Abstellung einer Leistung oder Sperrung einer Nutzungsmöglichkeit geht. In diesem Fall setzt der Smart Contract bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen fest, dass dem ehemaligen Leistungsempfänger eine Rechtsposition verloren geht, welche dieser nunmehr aktiv geltend machen muss. Im Gegensatz zum klassisch analogen Bereich, in dem insbesondere die Sperrung einer Nutzungsmöglichkeit regelmäßig mit dem Überwinden einer gewissen Handlungsschwelle verbunden ist (zum Beispiel durch das händische Anlegen einer Parkkralle, die ein mutmaßlich falsch geparktes Auto am Wegfahren hindert), kann der Leistungserbringer die eigenmächtige Durchsetzung seiner Rechtsposition mit einem Smart Contract ungleich einfacher gestalten, indem er den Algorithmus automatisiert für sich arbeiten lässt. Hier lassen sich durchaus Züge des eingangs zitierten, dystopischen Szenarios der „Selbstjustiz des Algorithmus“ erkennen. Umso wichtiger ist es, dass die zugrundeliegende Rechtslage klar ist – doch gerade das ist derzeit nicht der Fall.
Nicht abschließend geklärt ist bereits die Frage, welchen rechtlichen Rahmenbedingungen sich solche automatisierten Vorgänge im Rahmen eines Smart Contracts ausgesetzt sehen. So existieren durchaus Stimmen, die in der aktuellen gesetzlichen Regelungsmaterie keine unmittelbar anwendbare Norm erblicken, die der automatisierten Sperrung der Nutzungsmöglichkeit einer Sache durch einen Smart Contract entgegenwirken können. Insbesondere die Rechtsfigur der sogenannten verbotenen Eigenmacht gemäß § 858 BGB, die eine Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers im Grundsatz verbietet, stehe einer solchen Vorgehensweise nicht entgegen, da die mit dem Smart Contract geregelte Leistungsbeziehung bereits von Anfang an die Gefahr der automatischen Leistungseinstellung aufweise und daher in der Verwirklichung dieser Gefahr keine eigenständige „Störung“ des Besitzes mehr vorliege, sondern lediglich ein dauerhaft bestehender Schwebezustand konkretisiert werde (insbesondere Fries: Schadensersatz ex machina, NJW 2019, 901, 905). Im Vergleich zur analogen Welt entstünde im Bereich der Smart Contracts gewissermaßen ein rechtsfreier Teilbereich. Auch, wenn sich diese Ansicht in der juristischen Literatur eher als Mindermeinung darstellt, ist der dahinterstehenden Wertung nicht jegliche Legitimation abzusprechen.
Diese Unsicherheit zeigt exemplarisch, dass die gesetzliche Lage mit der rapiden Verbreitung von Smart Contracts nicht schritthalten kann.
Der so entstehende rechtliche Schwebezustand der Reichweite zulässiger „Befugnisse“ eines Smart Contracts weist sowohl für Unternehmer, die mit Smart Contracts arbeiten als auch für Verbraucher, die mit diesen konfrontiert werden, eine erhebliche Rechtsunsicherheit auf:
- Unternehmer werden regelmäßig das Interesse haben, die Modalitäten der durch einen Smart Contract konkretisierten Leistungsbeziehung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzusetzen. Die Reichweite zulässiger „Befugnisse“ eines Smart Contracts hat hierbei unmittelbare Auswirkung auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Klausel unwirksam ist, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Im Falle der Unwirksamkeit kann das Unternehmen, das die Klausel verwendet – neben der ausbleibenden Wirkung der jeweiligen Klausel – unter anderem mit Unterlassungsansprüchen durch Verbraucherschutzverbände, anderweitig hierzu ermächtigte Organisationen und Wettbewerber konfrontiert werden.
- Verbraucher, die mit einer solchen automatisierten Leistungseinstellung konfrontiert werden, müssen im Zweifel unter Eingehung eines erheblichen Kostenrisikos einen Gerichtsprozess zur Durchsetzung der weiteren Leistungserbringung einleiten, dessen Erfolgsaussichten häufig unklar sind.
III. Entscheidung des OLG Düsseldorf
Solange eine hinreichende gesetzliche Kodifizierung des Rechtsrahmens bei Verwendung von Smart Contracts noch nicht besteht, ist es Aufgabe der Gerichte, für Rechtssicherheit zu sorgen. Das OLG Düsseldorf hat mit aktuellem Urteil vom 07. Oktober 2021 (Az. I-20 U 116/20) einen ersten Schritt in Richtung Rechtssicherheit getätigt.
Dem Urteil lag ein Sachverhalt aus dem Bereich der aktuellen Vertragsgestaltung der Automobilbranche zugrunde: die Beklagte vertreibt unter der firmenmäßigen Bezeichnung „Renault Bank“ verschiedene Finanzprodukte und vermietet unter anderem Batterien für Renault-Elektrofahrzeuge an Kunden, die ein Renault-Elektrofahrzeug leasen oder kaufen, die Batterie aber (insbesondere aufgrund der beschränkten Lebensdauer) nicht erwerben, sondern von der Beklagten mieten möchten. Renault-Elektrofahrzeuge sind – zumindest derzeit – lediglich mit den angebotenen Renault-Batterien kompatibel, ein Ausweichen auf einen anderen Anbieter ist nicht möglich.
Für den Fall der außerordentlichen Kündigung des unbefristeten Batterie-Mietvertrages sahen dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, dass die Beklagte Renault-Bank nach vorheriger 14-tägiger Ankündigungsfrist die Wiederauflademöglichkeit der Batterie per Fernzugriff unterbinden kann.
Diese Klausel versetzte die Beklagte somit in die Lage, nach Ablauf des Mietvertrages nicht nur die Herausgabe der Batterie zu verlangen und per Gerichtsverfahren und anschließender, staatlich legitimierter Zwangsvollstreckung geltend zu machen, sondern ebenso per selbst veranlasster Sperrung der Wiederauflademöglichkeit der Batterie deren Nutzung zu unterbinden und damit in Eigenregie die Beendigung der Ausführung des Mietvertrages herbeizuführen.
Hiergegen wandte sich die Verbraucherzentrale Sachsen und beantragte, der Beklagten gegen Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Vermietung von Batterien an Verbraucher die streitige Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge darauf zu berufen.
Das OLG Düsseldorf gab der Verbraucherzentrale Recht. In dem Umstand, dass der Mieter die Batterie nicht mehr aufladen kann und ihm somit die Möglichkeit der Benutzung seines Fahrzeugs zur Fortbewegung nicht mehr offensteht, liege eine Besitzstörung. Diese Besitzstörung sei widerrechtlich. Die eigenmächtige Durchsetzung einer Sperre der Nutzung des Mietgegenstands nach Beendigung des Vertrages sei durch das Gesetz – auch bei automatisierten Vorgängen – nicht vorgesehen. Zwar sei der Mieter nach Beendigung gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet. Ein eigenständiges Zugriffsrecht des Vermieters sehe das Gesetz allerdings auch für den Fall der unterbliebenen Herausgabe durch den Mieter nicht vor. Das staatliche Gewaltmonopol sehe vor, dass die Störung des Besitzes gegen den Willen des Besitzers nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels in einem geordneten Verfahren erfolgen darf. Dies gelte unabhängig davon, ob die Störung des Besitzes aufgrund einer menschlichen Handlung per Fernzugriff eines Mitarbeiters der Beklagten erfolge oder aufgrund einer automatisierten Sperre per Smart Contract. In beiden Fällen liegt gleichsam eine Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols vor.
Diese Wertung gelte auch dann, wenn der Mieter durch grundsätzlich wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag der Sperrung der Batterie im Falle außerordentlicher Vertragskündigung zugestimmt hätte. Denn der Wille des Besitzers, eine Besitzstörung zu gestatten, müsse gerade im Zeitpunkt der Besitzstörung vorliegen, sodass eine vorherige Einwilligung nicht automatisch zur Bejahung des tatsächlichen Willens im Zeitpunkt der Störung führe.
IV. Würdigung
Die Entscheidung führt durch konsequente Anwendung des Gesetzes und Beachtung der Wertungen, die der spezifischen Situation zugrunde lagen, zu einem vertretbaren Ergebnis. Der Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols zum Entzug einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit muss unabhängig davon gelten, ob der Entzug automatisiert oder durch Menschenhand gesteuert erfolgt. Eine eigenmächtige Störung des Besitzes durch automatisierte Vorgänge ist daher bei – im streitgegenständlichen Fall nicht vorliegender – gesetzlicher Ermächtigung unzulässig. Die Verbraucherzentrale Sachsen zieht im Rahmen ihrer Pressemitteilung zur Einleitung des Verfahrens im Jahr 2019 (abrufbar unter https://dawo-dresden.de/2019/04/10/verbraucherzentrale-sachsen-verklagt-renault-wegen-geplanter-e-auto-regelungen/, abgerufen am 01.12.2021) folgenden Vergleich:
„Ist der Vermieter einer Wohnung der Meinung, den Mieter außerordentlich kündigen zu können, kann er auch nicht einfach das Schloss austauschen“
Das Urteil des OLG Düsseldorf greift diesen Gedanken auf und verdeutlicht, dass der Bereich automatisierter, auf Algorithmen basierender Technologien kein rechtsfreier Raum ist, sondern auch hier die Sperrung der Nutzungsmöglichkeit einer Sache grundsätzlich einen staatlichen Vollstreckungstitel oder den gerade im Zeitpunkt der Besitzstörung gegeben Willen des Besitzers zur Gestattung der Störung voraussetzt.
V. Was dem Urteil entnommen werden kann
Die automatisierte Abwicklung einer Leistungsbeziehung unterliegt grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen, wie die „klassische“ Abwicklung. Ein Smart Contract ersetzt daher nicht geltendes Recht. Was eigentlich als Selbstverständlichkeit gelten sollte, verdeutlicht, dass ein Smart Contract kein klassischer „Vertrag“ im rechtlichen Sinne ist.
Die Sperre der Nutzungsmöglichkeit eines Mietgegenstandes durch den Vermieter ist im Regelfall, auch nach Kündigung des Mietverhältnisses, als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB zu sehen. Wenn der Mieter die Sache nicht herausgibt, ist der Vermieter (sofern nicht eine wirksame Schiedsklausel vorliegt) auf den ordentlichen Gerichtsweg und eine auf einem staatlichen Vollstreckungstitel basierende Zwangsvollstreckung angewiesen. Dieses Erfordernis kann der Vermieter nicht durch automatisierte Sperren mittels Smart Contract umgehen.
Bei Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zur Blockierung einer Nutzungsmöglichkeit ermächtigen, ist daher – unabhängig davon, ob die Blockierung automatisiert oder durch menschlichen Vollzug geschieht – Vorsicht geboten.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Erwägungen besteht im Bereich der automatisierten Leistungsabwicklung mittels Smart Contracts noch ein erheblicher Bereich, der nicht durch die Ausführungen des Urteils abgedeckt ist. Dieser sei nachfolgend kurz dargestellt.
VI. Was auch nach dem Urteil offen bleibt
Das Urteil betrifft die Einwirkung des Vermieters auf einen körperlichen Gegenstand. Die Einwirkung auf unkörperliche Vermögenspositionen wird demgegenüber durch die gesetzlichen Regelungen nicht unmittelbar geregelt – die einschlägigen Regelungen des § 229 BGB und der §§ 858ff. BGB äußern sich lediglich zur Einwirkung auf körperliche Sachen. So wird beispielsweise der Bereich der automatisierten Abwicklung klassischer Geldzahlungen oder die automatisierte, unkörperliche Leistungsübertragung per Blockchain (Kryptowährung, Tokens) nicht erfasst. Auch die automatisierte Blockierung der Nutzungsmöglichkeit einer Software ist nicht erfasst. Die Frage, inwiefern sich die Wertungen des Urteils auf solche immateriellen Leistungsbeziehungen übertragen lassen, wird zukünftig zu klären sein.
Von der Situation, die dem Urteil zugrunde liegt, ist die Situation zu unterscheiden, in der die weitere Belieferung mit kostenpflichtigen Leistungen eingestellt wird. Während es bei der streitgegenständlichen Sperrung der Wiederauflademöglichkeit der Batterie um die bloße Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung geht, kann in leicht abgewandelten Fällen auch die über die bloße Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeit hinausgehende, aktive Erbringung weiterer Leistungen im Raum stehen. Bereits im Jahr 2009 entschied der BGH, dass der Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, den Mieter weiterhin mit Versorgungsleistungen (z.B. Heizenergie) zu beliefern. Die Einstellung dieser Versorgungsleistungen ist nicht mit einer Störung des Besitzes im Sinne des § 858 BGB gleichzusetzen. Im Rahmen der automatisierten Abwicklung einer Leistungsbeziehung wirft das mitunter die schwierige Abgrenzungsfrage auf, wann eine unzulässige Störung des Besitzes vorliegt und wann eine zulässige Einstellung der aktiven Belieferung mit weitergehenden Leistungen gegeben ist.
In bestimmten, spezialgesetzlich normierten Bereichen steht dem Anbieter einer Leistung die Befugnis zur Durchsetzung einer Sperre in Gestalt der Leistungseinstellung zu. Für die Anwendung des Vorrangs des staatlichen Gewaltmonopols besteht hier kein Raum mehr, da die eigenmächtige Durchsetzung des Leistungsanbieters demokratisch per Gesetz legitimiert wird. Beispielsweise sind Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Internetkommunikationsdiensten gemäß der zum 01. Dezember 2021 in Kraft getretenen Regelung des § 61 Abs. 3ff. TKG ermächtigt, die zu erbringende Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zu sperren. Es kann so beispielsweise möglich sein, die SIM-Karte eines Handys oder den Internetzugang zu sperren.
Diese Fragen dürften auch in Zukunft die Rechtsprechung beschäftigen. Der Ansatz des TKG und ein noch in der vorherigen Legislaturperiode diskutiertes Vorhaben, die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bei Flug- und Zugausfällen und -Verspätungen zu Automatisieren (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0501-0600/571-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 01.12.2021), zeigen, dass auch der Gesetzgeber das Potenzial und den Regelungsbedarf automatisierter Leistungsabwicklungen erkannt hat. Die Modalitäten automatisierter Leistungserbringungen bleiben ein dynamisches und hochinteressantes Feld.