Corporate & Commercial
GmbH-Geschäftsführer sind durchgängig sozialversicherungspflichtig – Bundessozialgericht fasst Ausnahmen von dieser Regel immer enger
GmbH-Geschäftsführer sind gemäß den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften keine Arbeitnehmer. Sozialversicherungsrechtlich liegt hingegen regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vor mit der Folge, dass der Geschäftsführer in den einzelnen Versicherungszweigen beitragspflichtig ist. Die über viele Jahre geltenden Ausnahmen hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Serie von Urteilen in den letzten Jahren immer mehr eingeschränkt.
Die Sozialversicherungspflicht gilt ausnahmslos für Fremdgeschäftsführer, die nicht über eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Weisungsfreiheit verfügen. Aber auch der Gesellschafter-Geschäftsführer muss die gesellschaftsvertraglich geregelte Rechtsmacht haben, so bekräftigt das BSG am 01.02.2022 – Az. B 12 KR 37/19 –, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse abwenden zu können. Dazu reiche eine Kapitalbeteiligung von 49% nicht aus, auch wenn ihm im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht eingeräumt sei, für die Dauer seiner Beschäftigung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen benennen zu dürfen. Der Einwand, seine Abberufung stelle gesellschaftsrechtlich eine Satzungsänderung dar, ließ das Gericht nicht gelten. Der Geschäftsführer benötige vielmehr eine echte, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität.
Regelmäßig ist für die Annahme der Selbständigkeit des Geschäftsführers und damit der Sozialversicherungsfreiheit eine Mehrheit am Kapital der Gesellschaft erforderlich. Die Rechtsprechung lässt es auch genügen, wenn er exakt 50% der Anteile hält, aber zusätzlich eine die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität gesellschaftsvertraglich verankert ist (BSG; 19.09.2019 – Az. B 12 KR 23/13 R). Ausnahmsweise kann sich diese „Sperrminorität“ bei sog. Tochtergesellschaften daraus ergeben, dass der Geschäftsführer auch an der Muttergesellschaft in einer Weise beteiligt ist, die ihm das „Durchregieren“ in der Tochtergesellschaft erlaubt (BSG 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R).
Außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Satzung) der GmbH bestehende Verflechtungen oder schuldrechtliche Vereinbarungen, wie etwa Poolverträge, Stimmbindungsvereinbarungen, Treuhandverhältnisse, Veto-Rechte des Geschäftsführers und familiäre Beziehungen, die den Geschäftsführer zwar faktisch, aber nicht gesellschaftsrechtlich gegen Weisungen schützen, sind unbeachtlich und begründen keine Selbständigkeit.
Schon bei geringen Zweifeln an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist wegen der mit Säumniszuschlägen von 1%/Monat und möglichen strafrechtlichen Sanktionen die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung (Bund) anzuraten. Der entsprechende § 7a SGB IV ist aber novelliert worden und wird mit Wirkung zum 01.04.2022 neu gefasst. Wir werden dazu gesondert informieren.